Videoüberwachungsanlagen
(© Visitronic Kröber GmbH )
Vorläufig aufgenommene Errichterunternehmen
Die Unternehmen verfügen über geeignetes Fachpersonal und über einen ständigen Wartungs- und Instandhaltungsdienst. Sie haben sich verpflichtet, VÜA nach den anerkannten Regeln der Technik zu projektieren, zu installieren, zu verändern/erweitern und ggf. fachgerecht instand zu halten.
Sollte eine VÜA Gegenstand eines Versicherungsvertrages werden, sind zusätzlich die Richtlinien der VdS-Schadenverhütung GmbH zu beachten. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Schadenversicherer erforderlich.
Mit einem * gekennzeichnete Unternehmen haben die formellen und personellen Voraussetzungen erfüllt. Sie sind einverstanden, dass die von ihnen errichteten VÜA durch Fachkräfte der Polizei überprüft werden. Diese Überprüfung hat noch nicht stattgefunden. Die Aufnahme in den Adressennachweis erfolgt daher vorläufig. Bei Unternehmen ohne diese Kennzeichnung wurden bereits Überprüfungen von VÜA mit positiven Ergebnis durchgeführt.
Die Beteiligung an diesem Aufnahmeverfahren ist den Errichterunternehmen von VÜA freigestellt. Rechtsansprüche gegen den Freistaat Sachsen können aufgrund der Zusammenstellung und der Aushändigung des Adressennachweises nicht gestellt werden. Der Freistaat Sachsen übernimmt keine Haftung für die Bonität der in der Zusammenstellung enthaltenen Unternehmen und die durch diese Unternehmen ausgeführten Arbeiten. Dieser Adressennachweis schließt nicht aus, dass weitere - nicht aufgeführte - Unternehmen, die das Aufnahmeverfahren noch nicht durchlaufen haben, ebenfalls in der Lage sind, VÜA nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten.
Grundlage des Aufnahmeverfahrens ist der entsprechende bundeseinheitliche Pflichtenkatalog (Pfk), in dem Voraussetzungen und weitere Anforderungen geregelt sind. Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die Herausgabe des Adressennachweises von Errichterunternehmen im Freistaat Sachsen ist das Landeskriminalamt zuständig.
Für die Bewerbung zur Aufnahme in den Adressennachweis für Errichterunternehmen des Freistaates Sachsen stehen nachfolgend die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
- Pflichtenkatalog [Download,*.D-*/, 851.72 KB]
Stand: Januar 2019