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Sexueller Missbrauch an Mädchen und Jungen

Muss ich Anzeige erstatten?

Die Entscheidung für oder gegen eine Anzeige ist meistens schwierig. Der Wunsch nach Gerechtigkeit und Bestrafung des Täters und nach Verhinderung weiterer Straftaten steht auf der einen Seite. Auf der anderen Seite stehen die Belastungen, die ein Strafverfahren mit sich bringt und die damit verbundenen Ängste.

 

Für Sorgeberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher besteht keine Anzeigenpflicht. Jedoch stehen diese Personengruppen auf Grund des besonderen Verhältnisses zum Kind in der sogenannten Garantenpflicht. Das heißt, sie sind verpflichtet, das Kind vor Gefährdungen zu schützen. In diesem Fall bedeutet dies, den Schutz des Kindes vor weiteren sexuellen Übergriffen sicherzustellen. Dazu stehen Ihnen verschiedene Wege offen.

Zunächst sollten Sie dafür sorgen, dass der mutmaßliche Täter auf das betroffene Kind keine Zugriffs- oder Einflussmöglichkeiten mehr besitzt.

Sie können außerdem das örtliche Jugendamt über den Sachverhalt informieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ihnen oft gleich wichtige Informationen zur weiteren Vorgehensweise geben.

Zudem können Sie natürlich eine Anzeige bei der Polizei erstatten.

Viele fühlen sich mit der Entscheidung für eine angemessene Vorgehensweise im Falle des sexuellen Missbrauchs überfordert. Im Interesse des Kindes und da Sie selbst betroffen sind, suchen Sie deswegen unbedingt Rat und Hilfe in einer Beratungsstelle. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen können Ihnen helfen, die weiteren Schritte zu planen. Diese helfen auch bei der Wahl eines zu diesem Thema erfahrenen Anwalts. Für die Erstberatung mit einem Anwalt sind in den verschiedenen Beratungsstellen so genannte Beratungsschecks erhältlich. Sollte es zu einem Prozess kommen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

 

Wenn Sie sich für eine Anzeige bei der Polizei entschieden haben:

 

  • Erstatten Sie die Anzeige möglichst gleich im zuständigen Kommissariat der Kriminalpolizei in der Polizeidirektion in Ihrer Nähe. Hier arbeiten geschulte und erfahrene Polizeibeamte, die sich einfühlsam und kompetent auf Ihre Situation einstellen.
  • Eine Anzeige kann nicht zurückgezogen werden, da es sich beim sexuellen Missbrauch um ein so genanntes Offizialdelikt handelt. Polizei und Staatsanwaltschaft sind in diesem Fall zu Ermittlungen verpflichtet, sobald sie von einem solchen Delikt Kenntnis haben.
  • Nach Bekanntwerden der Tat unterliegt die Polizei dem so genannten Strafverfolgungszwang, d. h. ihre Aufgabe ist es, den Fall zu untersuchen und den Täter zu ermitteln.

Kontaktdaten für das Anzeigen von Sexualstraftaten


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