Friedliche Versammlungen und Aufzüge in den Landkreisen Görlitz und Bautzen
Stand: 28.02.2022, 21:35 Uhr
Friedliche Versammlungen und Aufzüge in den Landkreisen Görlitz und Bautzen
Landkreise Görlitz und Bautzen
28. Februar 2022
Am Montagabend nahmen in den Landkreisen Görlitz und Bautzen erneut zahlreiche Menschen an mehreren Versammlungen und Aufzügen teil. Thematisch richteten sich die Zusammenkünfte überwiegend gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Teilweise blieb der Konflikt in Osteuropa nicht unerwähnt.
In der Summe zählte die Polizei bei den angemeldeten und nicht angemeldeten Versammlungen knapp 10.400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Die Polizei war darauf vorbereitet, bei möglichen unfriedlichen Aktionen konsequent mit starken Kräften einzuschreiten, Straftaten zu verfolgen und die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. Der Fokus lag dabei, wie auch in den Wochen zuvor, auf der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit.
Dazu erhielten die Einsatzkräfte der Polizeidirektion Görlitz Unterstützung durch Beamte der sächsischen Bereitschaftspolizei.
Görlitz
In Görlitz versammelten sich etwa 1.000 Personen, um ihrem Unmut über die Corona-Schutzmaßnahmen gemeinsam Ausdruck zu verleihen. Circa 50 Personen kamen ebenfalls in der Görlitzer Innenstadt zusammen, um gegen die sogenannten Montagsspaziergänge zu demonstrieren.
Bautzen
In Bautzen nahmen insgesamt 2.800 Personen an den Versammlungen und einem Aufzug teil.
Weitere Versammlungen und Aufzüge im Direktionsbereich
Versammlungen und Aufzüge mit Teilnehmerzahlen zwischen 300 und 1.550 Personen fanden zudem in Radeberg, Zittau, Kamenz, Bischofswerda und Löbau statt.
Weitere Versammlungen mit geringeren Teilnahmerzahlen stellten Einsatzkräfte der Polizei auch in Bernsdorf, Ebersbach/Sa., Großröhrsdorf, Herrnhut, Hoyerswerda, Königsbrück, Neugersdorf, Niesky, Ottendorf-Okrilla, Hoyerswerda, Rothenburg/O.L., Schirgiswalde-Kirschau, Weißwasser und Pulsnitz fest.
Im Ergebnis des Einsatztages stehen 18 angezeigte Verstöße gegen das Versammlungsgesetz und zwei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 124 Ordnunsgwidrigkeitengesetz. (mk)