Sicher Radfahren in der Dunkelheit
Im Herbst und im Winter, wenn die Sonne wieder kürzere Zeit übers Land scheint, ist es besonders für Radfahrer wichtig, dass sie im Straßenverkehr gut sichtbar sind. Doch was ist eigentlich ein Muss beim Thema Beleuchtung? Dieser Frage gehen wir heute in unserem #faktenfreitag nach.
Licht und Reflektoren sind in den dunklen Jahreszeiten besonders wichtig, damit Radfahrer von anderen Verkehrsteilnehmern gut wahrgenommen werden. Laut Paragraph 76 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gehören „passive und aktive Leuchtmittel“ an ein Fahrrad. So müssen nach vorn ein weißstrahlender und nach hinten ein rotstrahlender Reflektor, gelbe Reflektoren an den Pedalen (nach vorn und hinten wirkend) sowie an den Laufrädern zur Seite gelb abstrahlende Katzenaugen (je zwei pro Laufrad) oder alternativ ein weißer Reflexstreifen vorhanden sein. Neben diesen passiven Leuchtmitteln sind als aktive Beleuchtung vorgeschrieben: ein weißer Scheinwerfer nach vorn und ein rotes Rücklicht nach hinten.
Als Faustregel gilt: Gehen die Straßenlaternen an, ist es auch für Straßenverkehrsteilnehmer an der Zeit, die Beleuchtung einzuschalten. Ganz wichtig: Scheinwerfer und Rücklicht sind nur zulässig, wenn sie durchgängig leuchten. Blinkendes Licht ist nicht zugelassen.
Auch gut zu wissen: Mit der letzten Neuerung der StVZO ist die Pflicht zum ständigen Mitführen eigener Scheinwerfer und Rücklichter aufgehoben worden. Das bedeutet, dass der Radfahrer keine sogenannte Akkulampen dabei haben muss, wenn er nicht im Dunkeln unterwegs ist. Dabei handelt es sich um Beleuchtung, die nicht am Velo verbaut ist, sondern nach Bedarf angebracht wird..
Nicht vorgeschrieben, aber empfohlen sind zudem helle, am besten reflektierende Kleidung sowie Reflektoren für Helm und Beine, damit man gut erkannt wird. Für bessere Sichtbarkeit in der Dunkelheit sorgen auch moderne Fahrradhelme mit integrierter Rückleuchte. Hier gilt ebenfalls: Nur dauerhaftes Licht ist erlaubt, blinkendes dagegen nicht.
Licht und Reflektoren sind in den dunklen Jahreszeiten besonders wichtig, damit Radfahrer von anderen Verkehrsteilnehmern gut wahrgenommen werden. Laut Paragraph 76 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gehören „passive und aktive Leuchtmittel“ an ein Fahrrad. So müssen nach vorn ein weißstrahlender und nach hinten ein rotstrahlender Reflektor, gelbe Reflektoren an den Pedalen (nach vorn und hinten wirkend) sowie an den Laufrädern zur Seite gelb abstrahlende Katzenaugen (je zwei pro Laufrad) oder alternativ ein weißer Reflexstreifen vorhanden sein. Neben diesen passiven Leuchtmitteln sind als aktive Beleuchtung vorgeschrieben: ein weißer Scheinwerfer nach vorn und ein rotes Rücklicht nach hinten.
Als Faustregel gilt: Gehen die Straßenlaternen an, ist es auch für Straßenverkehrsteilnehmer an der Zeit, die Beleuchtung einzuschalten. Ganz wichtig: Scheinwerfer und Rücklicht sind nur zulässig, wenn sie durchgängig leuchten. Blinkendes Licht ist nicht zugelassen.
Auch gut zu wissen: Mit der letzten Neuerung der StVZO ist die Pflicht zum ständigen Mitführen eigener Scheinwerfer und Rücklichter aufgehoben worden. Das bedeutet, dass der Radfahrer keine sogenannte Akkulampen dabei haben muss, wenn er nicht im Dunkeln unterwegs ist. Dabei handelt es sich um Beleuchtung, die nicht am Velo verbaut ist, sondern nach Bedarf angebracht wird..
Nicht vorgeschrieben, aber empfohlen sind zudem helle, am besten reflektierende Kleidung sowie Reflektoren für Helm und Beine, damit man gut erkannt wird. Für bessere Sichtbarkeit in der Dunkelheit sorgen auch moderne Fahrradhelme mit integrierter Rückleuchte. Hier gilt ebenfalls: Nur dauerhaftes Licht ist erlaubt, blinkendes dagegen nicht.
ohne Licht...
sieht das so aus.
(15.10.2021, Text: Luisa Schlitter)
(15.10.2021, Text: Luisa Schlitter)