Freiwillige Schusswaffenabgabe
Polizeirevier
(© Polizei Sachsen)
Ein Mensch stirbt und im Nachlass entdecken seine Hinterbliebenen eine Schusswaffe oder Munition – solche und andere Szenarien fördern immer wieder Waffen ans Tageslicht. Doch was tut man damit?
Regeln für den Erwerb, Besitz und das Führen in der Öffentlichkeit von Waffen sind in der Anlage zum Waffengesetz in unterschiedlichen Kategorien mit dafür notwendigen Erlaubnissen gesetzlich beschrieben. Gerade für den Laien sind diese Regelungen schwer zu verstehen. Daher ist es am besten, man verständigt sofort telefonisch die Sächsische Polizei oder die kommunale Waffenbehörde, wenn man eine Waffe erbt oder findet.
Polizei und Waffenbehörde können schon am Telefon Informationen zum weiteren Vorgehen geben und gegebenenfalls die Abholung der Schusswaffe arrangieren. Das empfiehlt sich insbesondere bei Waffen, über die dem Finder oder Hinterbliebenen sonst nichts weiter bekannt ist. Gleiches gilt für alle anderen Waffenarten, zum Beispiel Messer und Wurfsterne.
Erlaubnisfreie Schusswaffen, die durch ein „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, kann man auch direkt zur Sächsischen Polizei oder der Kommunalen Waffenbehörde bringen. Im Jahr 2020 wurden den Kolleginnen und Kollegen der Polizeidirektion Dresden auf diesem Weg 70 Waffen und 10.009 Stück Munition übergeben.
Ganz wichtig bei der Abgabe von erlaubnisfreien Schusswaffen ist der sichere Transport zur jeweiligen Behörde. So ist es zwingend erforderlich, die abzugebenden Schusswaffen und Munitionsgegenstände getrennt voneinander in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis, zum Beispiel einer abschließbaren Geldkassette, zu den Behörden zu bringen. Trägt man sie stattdessen beispielsweise einfach in der Jackentasche, droht eine Anzeige wegen Führens von Waffen in der Öffentlichkeit. Denn wer in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führt, aber die dafür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, macht sich strafbar und muss mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
(16. April 2021, Text: Luisa Schlitter)
Regeln für den Erwerb, Besitz und das Führen in der Öffentlichkeit von Waffen sind in der Anlage zum Waffengesetz in unterschiedlichen Kategorien mit dafür notwendigen Erlaubnissen gesetzlich beschrieben. Gerade für den Laien sind diese Regelungen schwer zu verstehen. Daher ist es am besten, man verständigt sofort telefonisch die Sächsische Polizei oder die kommunale Waffenbehörde, wenn man eine Waffe erbt oder findet.
Polizei und Waffenbehörde können schon am Telefon Informationen zum weiteren Vorgehen geben und gegebenenfalls die Abholung der Schusswaffe arrangieren. Das empfiehlt sich insbesondere bei Waffen, über die dem Finder oder Hinterbliebenen sonst nichts weiter bekannt ist. Gleiches gilt für alle anderen Waffenarten, zum Beispiel Messer und Wurfsterne.
Erlaubnisfreie Schusswaffen, die durch ein „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, kann man auch direkt zur Sächsischen Polizei oder der Kommunalen Waffenbehörde bringen. Im Jahr 2020 wurden den Kolleginnen und Kollegen der Polizeidirektion Dresden auf diesem Weg 70 Waffen und 10.009 Stück Munition übergeben.
Ganz wichtig bei der Abgabe von erlaubnisfreien Schusswaffen ist der sichere Transport zur jeweiligen Behörde. So ist es zwingend erforderlich, die abzugebenden Schusswaffen und Munitionsgegenstände getrennt voneinander in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis, zum Beispiel einer abschließbaren Geldkassette, zu den Behörden zu bringen. Trägt man sie stattdessen beispielsweise einfach in der Jackentasche, droht eine Anzeige wegen Führens von Waffen in der Öffentlichkeit. Denn wer in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führt, aber die dafür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, macht sich strafbar und muss mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
(16. April 2021, Text: Luisa Schlitter)