Berichtsjahr 2023: Sächsisches Staatsministerium des Innern unterrichtet gemäß § 107 Satz 1 und 2 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)
(© Polizei Sachsen)
Für das Jahr 2023 sind dies:
- 266 Einsätze von „Bodycam“ (§ 57 Absatz 4 und 5 SächsPVDG),
- 24 Einsätze zur anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerfassung (§ 58 SächsPVDG),
- neun Maßnahmen der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 60 Absatz 2 SächsPVDG),
- fünf Maßnahmen der längerfristigen Observation oder des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes oder des Einsatzes sonstiger für Observationen bestimmter besonderer technischer Mittel, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu erlangen (§ 63 Absatz 1 SächsPVDG),
- zwei Maßnahmen des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz außerhalb von Wohnungen tätigen Person (§ 63 Absatz 5) SächsPVDG,
- drei Maßnahmen der Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation (§ 66 SächsPVDG),
- zwei Maßnahmen der Verkehrs- und/oder Nutzungsdatenerhebung (§ 67 SächsPVDG),
- zwei Maßnahmen der Identifizierung und/oder Lokalisierung von Telekommunikation (§ 68 SächsPVDG),
- 20 Datenübermittlungen im internationalen Bereich (§ 90 SächsPVDG).
(1) Offener Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen („Bodycam“) gemäß § 57 Absatz 4 und 5 SächsPVDG
ln 47 Fällen ging das „Pre-Recording“ in eine dauerhafte Aufzeichnung nach § 57 Absatz 5 SächsPVDG über, da die Speicherung zur Eigensicherung gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erschien. ln neun Fällen trat keine weitere Eskalation ein, so dass die Daten der Regellöschung nach 30 Tagen unterfielen. ln 38 Fällen wurden die Daten zu Zwecken der Beweissicherung (Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder Beweiszwecke im Strafverfahren) fortgespeichert.
ln 209 Fällen erfolgte unmittelbar eine dauerhafte Aufzeichnung durch eine „Bodycam“. Unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen kam es in 36 Fällen mangels weiterer Erforderlichkeit zur Regellöschung der Daten nach 30 Tagen, in 148 Fällen erfolgte die weitere Speicherung zu Zwecken der Strafverfolgung, in einem Fall zu Zwecken der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung. ln 36 Fällen diente sie der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Die Dauer der entstandenen Aufzeichnungen (256 Fälle) betrug in 92 Fällen maximal fünf Minuten, in weiteren 108 Fällen bewegte sie sich zwischen sechs bis 15 Minuten, die übrigen Fälle verliefen unterschiedlich gemäß Einzelfallsachlage zwischen 16 und 40 Minuten.
(2) Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung gemäß § 58 SächsPVDG
Konkreter Anlass der Einsätze war
- die Sicherstellung gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 2 SächsPVDG,
- die Verhinderung der Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Versicherungsschutz gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 3 SächsPVDG und
- die vorbeugende Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 4 SächsPVDG.
Zweck aller Einsätze war die Abwehr von Gefahren.
Die Gesamtdauer aller Einsätze betrug etwa 124 Stunden. Die durchschnittliche Dauer eines Einsatzes betrug je nach Polizeidirektion zwischen vier und sechs Stunden.
Im Rahmen der Einsätze wurden 798 Treffer systemseitig angezeigt. Davon wurden im Ergebnis 86 verifiziert. Festgestellt wurden
- 42 Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
- 44 Falle von gestohlenen bzw. abhandengekommenen Kennzeichen.
Infolge der AKES-Maßnahmen wurden 44 Betroffene benachrichtigt.
(3) Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung gemäß § 60 Absatz 2 SächsPVDG
In allen Fällen war Anlass, dass Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Betroffenen in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden. Alle Ausschreibungen erfolgten zum Zweck der Gefahrenabwehr.
Ausgeschrieben wurden elf Personen und sieben Kfz-Kennzeichen. In sechs Fällen betrug die Dauer der Anordnung zwischen 100 und 141 Tagen, in einem Fall 191 Tage (Betroffener 1) bzw. ein Jahr (Betroffener 2), in einem Fall ein Jahr bzw. 360 Tage. Bei vier Maßnahmen kam es zu Kontrollen, ohne dass relevante Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Sechs Maßnahmen konnten aufgrund der Inhaftierung der ausgeschriebenen Personen vorzeitig beendet werden bzw. wurden unterbrochen. Bei sechs Maßnahmen steht die gerichtliche Zustimmung zur Zurückstellung der Benachrichtigung für eine längere Dauer noch aus. Bei drei Maßnahmen erfolgte die Benachrichtigung der Betroffenen. Bei einer Maßnahme konnte ein Mitbetroffener nicht benachrichtigt werden, da die Wohnanschrift nicht ermittelt werden konnte. Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 60 SächsPVDG unterliegen nicht der besonderen unverzüglichen Löschungsverpflichtung nach § 78 Absatz 1 Satz 1 SächsPVDG. Für Erkenntnisse aus solchen Maßnahmen gelten die allgemeinen Löschungsfristen des automatisierten Vorgangsbearbeitungssystems IVO.
(4) Längerfristige Observation, verdeckter Einsatz technischer Mittel und besonderer technischer Mittel gemäß § 63 Absatz 1 SächsPVDG
Anlass der Maßnahmen war in vier Fällen das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Betroffenen in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden. In einem Fall war Anlass das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass von dem Betroffenen eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person ausgeht.
In zwei Fällen erfolgte die Observation durch den Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen. In einem Fall wurden besondere technische Mittel eingesetzt, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung des Betroffenen zu erlangen. In zwei Fällen erfolgte die Observation durch den Einsatz von Bediensteten, durch den Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes und durch den Einsatz besonderer technischer Mittel, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung des Betroffenen zu erlangen.
In einem Fall erfolgte der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen für wenige Stunden und in einem Fall für drei Monate. In einem Fall erfolgte der Einsatz von besonderen technischen Mitteln, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung des Betroffenen zu erlangen für die Dauer von neun Monaten. In einem Fall erfolgte die Observation durch Bedienstete, den Einsatz von technischen Mitteln zur Observation und von besonderen technischen Mitteln, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung des Betroffenen zu erlangen für drei Tage, in einem weiteren Fall für einen Tag.
In den jeweiligen Maßnahmezeiträumen kam es zu keinen Gefährdungen für die jeweiligen Rechtsgüter bzw. zur Durchführung von Straftaten. In vier Fällen wurden die Betroffenen benachrichtigt. In einem Fall ist die gerichtliche Entscheidung zur Zurückstellung der Benachrichtigung noch offen. In zwei Fällen wurden personenbezogene Daten weiterverarbeitet. In einem Fall kann die Löschung erst erfolgen, wenn der Betroffene benachrichtigt werden kann. In zwei Fällen wurden die personenbezogenen Daten gelöscht.
(5) Verdeckter Einsatzes technischer Mittel außerhalb oder innerhalb von Wohnungen zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes zum Schutz der beim Einsatz tätigen Person gemäß §§ 63 Absatz 5, 65 Absatz 3 SächsPVDG
Anlass waren jeweils Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass von den jeweilig Betroffenen eine Gefahr für Leib und/oder Leben der bei dem polizeilichen Einsatz tätigen Personen ausgeht. Zweck der Maßnahmen war der Schutz von Leib und/oder Leben der bei dem polizeilichen Einsatz tätigen Personen. Die Personenschutzsender wurden in einem Fall für 2 Tage, in dem anderen Fall für einen Tag eingesetzt. Der Schutz der bei dem Polizeieinsatz tätigen Personen konnte gewährleistet werden. Mangels Datenerhebung bestand kein Löschungserfordernis und auch keine Benachrichtigungspflicht.
(6) Überwachung der Telekommunikation gemäß § 66 SächsPVDG
In einem Fall war Anlass der Maßnahme das Vorliegen von Tatsachen, die eine Gefahr für Leib und Leben für eine andere Person begründeten. In dem anderen Fall lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Betroffenen ihrer Art nach konkretisierte Straftaten gemäß § 100a Absatz 2 StPO, die sich gegen die Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richten, begehen werden. In einem Fall war Anlass die Gefahr für Leib und/oder Leben eines vermissten Kindes.
Zweck der Maßnahmen in zwei Fällen war es, durch die Erlangung von Kenntnis über die Kommunikationsinhalte, Aufschluss über die Planungen der jeweils betroffenen Person zu gewinnen und damit ggf. über Folgemaßnahmen die Gefahr durch die Begehung von Straftaten abwehren zu können. Im Fall des vermissten Kindes war Zweck, Hinweise auf den Aufenthaltsort zu gewinnen. In einem Fall erfolgte die Maßnahme für sieben Monate, in den anderen Fällen für 23 Stunden bzw. für sechs Stunden. Bei zwei Maßnahmen wurden gefahrenabwehrrechtlich relevante Erkenntnisse erlangt. Im Fall des vermissten Kindes war das Handy ausgeschaltet. In zwei Fällen wurden die Betroffenen benachrichtigt, in dem anderen Fall war eine Benachrichtigung der Betroffenen nicht möglich, da die Anschlussinhaber nicht identifiziert werden konnten und die Benachrichtigung der Mitbetroffenen gemäß § 74 Abs. 2 SächsPVDG unterblieben ist. In zwei Fällen wurden die personenbezogenen Daten teilweise gelöscht, teilweise weiterverarbeitet. Im Fall des vermissten Kindes kam es zu keiner Datenerhebung.
(7) Verkehrsdatenerhebung und/oder Nutzungsdatenerhebung gemäß § 67 SächsPVDG
Anlass der Maßnahme war in beiden Fällen das Vorliegen von Tatsachen, die eine Gefahr für Leib und/oder Leben von vermissten Kindern begründeten. In einem Fall lagen Hinweise vor, die die Annahme begründeten, dass das vermisste Kind Suizid begehen könnte. Zweck der Maßnahmen war jeweils die Abwehr von Gefahren für die Rechtsgüter Leib und Leben. Aufgrund der erlangten Verkehrsdaten konnte in einem Fall der Aufenthaltsort des vermissten Kindes festgestellt werden. In dem anderen Fall wurde das vermisste Kind durch sonstige polizeiliche Ermittlungen aufgefunden. Die Betroffenen (Elternteil bzw. wurden benachrichtigt. Die erhobenen personenbezogenen Daten wurden gelöscht.
(8) Lokalisierung von Telekommunikationsendgeräten gemäß § 68 SächsPVDG
Anlass der Standortbestimmung war in einem Fall das Vorliegen von Tatsachen, die eine Gefahr für Leib und/oder Leben eines vermissten Kindes begründeten. Anlass der Standortbestimmung in dem anderen Fall war, dass Tatsachen die Annahme begründeten, dass von dem Betroffenen eine Gefahr für Leib und/oder Leben für andere Personen ausgeht. Zweck der Maßnahme war in beiden Fällen die Abwehr von Gefahren für Leib und/oder Leben für andere Personen. In dem einen Fall erfolgte die Maßnahme für 15 Stunden, in dem anderen Fall dauerte sie vier Stunden. In dem einen Fall wurde der Aufenthaltsort des vermissten Kindes durch sonstige Maßnahmen der Polizei ermittelt und die Gefahr abgewendet. In dem anderen Fall wurde der Standort ermittelt und die Gefahr abgewendet. In dem einen Fall wurden die Betroffenen (Elternteil als Anschlussinhaber) benachrichtigt. In dem anderen Fall wurde mit gerichtlicher Zustimmung von der Benachrichtigung des Betroffenen endgültig abgesehen. In einem Fall wurden keine Daten erhoben, in dem anderen Fall wurden die erhobenen personenbezogenen Daten gelöscht.