Waffenrecht
Das Waffenrecht fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Vollzug des Waffengesetzes hingegen ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes Angelegenheit der Länder. Im Freistaat Sachsen sind für den Vollzug des Waffengesetzes die für den Wohnort zuständigen Waffenbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte verantwortlich.
Unter das Waffengesetz fallen alle Schusswaffen oder den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände sowie tragbare Gegenstände und Munition, die in der Anlage 1 Abschnitt 1 zum Waffengesetz näher bestimmt sind. Wer sich nicht sicher ist, ob ein Gegenstand unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fällt, kann sich an seine zuständige Waffenbehörde wenden.
Das Waffengesetz stellt insbesondere sehr hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung von Personen, die mit Waffen umgehen dürfen. Aber auch die Regelungen zur Aufbewahrung von Waffen wurden zuletzt weiter verschärft.
Im Freistaat Sachsen sind derzeit rund 35.400 Personen in privatem Besitz erlaubnispflichtiger Waffen (Stand: September 2021). Diese Personen sind überwiegend Sportschützen und Jäger. Hinzu kommen rund 22.000 Personen, die Inhaber eines Kleinen Waffenscheins sind, welcher zum Führen von erlaubnisfreien Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt.
Auf dem Online-Portal Amt24 des Freistaates Sachsen sind weitere Informationen zur Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse insbesondere zu den Genehmigungsvoraussetzungen und den Verfahrensabläufen für die Beantragung einzelner waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Online-Formulare abrufbar.