Veröffentlichung der Dresdner Polizei zum Verbandsrecht nach § 27 StVO
Verantwortlich: Thomas Geithner
Stand: 29.03.2019, 10:30 Uhr
Landeshauptstadt Dresden
Veröffentlichung der Dresdner Polizei zum Verbandsrecht nach § 27 StVO
Regelmäßig berufen sich Teilnehmer der Critical Mass Bewegung auf die Verbandsregelung des § 27 StVO. Nach diesem dürfen durch deren Teilnehmer Freiheiten im öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch genommen werden, die ohne vorliegenden Verbandsstatus eine Verletzung verkehrsrechtlicher Regelungen darstellen würden.
Doch wann kann von einem Verband im Sinne des § 27 StVO gesprochen werden?
Polizeirat Gerald Baier, Leiter der Dresdner Verkehrspolizeiinspektion: „Allein, dass mindestens 16 Radfahrer zusammen auf der Straße fahren, macht aus der Gruppe keinen geschlossenen Verband. Da das Verbandsvorrecht andere Verkehrsregeln zurückdrängt, muss die Verbandszugehörigkeit jedes einzelnen Teilnehmers beispielsweise unmissverständlich sein, um gefährliche Situationen zu vermeiden.“
Diese und weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verbandsrechten hat die Dresdner Polizei heute auf ihrer Homepage dauerhaft veröffentlicht. Die rechtliche Einordnung fußt dabei insbesondere auf einschlägige Fachliteratur und Kommentierungen zum Straßenverkehrsrecht sowie Gerichtsurteilen. Auch diese Quellen sind mit konkreter Fundstelle auf der Homepage hinterlegt (https://www.polizei.sachsen.de/de/63389.htm).
Die Veröffentlichung soll allen Verkehrsteilnehmern als Orientierungshilfe dienen und auch das Handeln der Dresdner Polizei im Zusammenhang mit Critical Mass Aktionen berechenbar machen.
Gerald Baier: „In ihrer aktuellen Ausprägung stellen die Dresdner Critical Mass Aktionen keinen Verband im Sinne des § 27 StVO dar. Die Dresdner Polizei wird daher jeden Teilnehmer wie einen einzelnen Verkehrsteilnehmer mit allen Rechten und Pflichten behandeln. Damit ist auch das sogenannte „Corken“ unzulässig.“ (tg)