Kostenregelung
Immer wieder stellt der Kampfmittelbeseitigungsdienst fest, dass insbesondere Grundstückseigentümer gefundene Kampfmittel im Hinblick auf die entstehenden Beräumungskosten verdecken und erst nach langem Zögern zur Anzeige bringen.
Mit diesem Verhalten verstößt der Grundstückseigentümer einerseits gegen die Anzeigepflicht aufgefundener Kampfmittel und begeht eine Ordnungswidrigkeit nach der Polizeiverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung).
Andererseits - und das ist viel wichtiger - setzt er sich und andere einer hohen Gefahr aus, denn Kampfmittel sind unberechenbar und heimtückisch.
Der eindringliche Appell, an das eigene Leben und die Gesundheit zu denken, soll mit einigen aufklärenden Informationen über die Kostenregelung in der Kampfmittelbeseitigung verbunden werden.
Mit diesem Verhalten verstößt der Grundstückseigentümer einerseits gegen die Anzeigepflicht aufgefundener Kampfmittel und begeht eine Ordnungswidrigkeit nach der Polizeiverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung).
Andererseits - und das ist viel wichtiger - setzt er sich und andere einer hohen Gefahr aus, denn Kampfmittel sind unberechenbar und heimtückisch.
Der eindringliche Appell, an das eigene Leben und die Gesundheit zu denken, soll mit einigen aufklärenden Informationen über die Kostenregelung in der Kampfmittelbeseitigung verbunden werden.
Die Kosten für die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel trägt der Staatshaushalt, insbesondere für:
- das Bergen, den Transport und die Vernichtung der Kampfmittel,
- die Suche nach Kampfmitteln bei begründeten Verdachtspunkten.
Der Bürger trägt insbesondere die Kosten für:
- rein vorsorgliche Suchmaßnahmen nach Kampfmitteln bei unbegründetem Gefahrenverdacht,
- die Bearbeitung des Antrages zur Kampfmittelsuche bei der allgemeinen Polizeibehörde nach deren Gebührenordnung.