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Kampfmittelbelastungsprüfung von Flurstücken

Bevor die Baugrube für ein Gebäude oder der Weg für eine neue Straße geebnet wird, stellt sich für den Bauherren insbesondere in altlastenverdächtigten Risiko-Gebieten die Frage nach der Kampfmittelbelastung des Baugrundstückes.

Zur Beantwortung dieser Frage kann der Bauwillige im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einen entsprechenden Prüfungsantrag stellen. Für die Bearbeitung dieses Prüfungsantrags ist die jeweilige Gemeinde als Ortspolizeibehörde zuständig.

Es bedarf insofern keiner zusätzlichen Anfrage an den Kampfmittelbeseitigungsdienst. Die Gemeinden prüfen in eigener Zuständigkeit.
 

Bei offenen Fragen unterstützt der Kampfmittelbeseitigungsdienst die Verwaltungsbehörden in ihrer Recherche. Somit bleibt es für den Bauherren bei einem Ansprechpartner - die Gemeinde.

Das Prüfungsergebnis wird dem Antragsteller mit folgendem Inhalt beschieden:
 

  • Es ist keine Belastung durch Kampfmittel bekannt. 

    Die Fläche wird zur Bebauung freigegeben. Besondere Maßnahmen der Gefahrenvorsorge sind nicht erforderlich.
    Sollten bei der Bauausführung wider Erwarten Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Herkunft gefunden werden, wird auf die Anzeigepflicht entsprechend der Kampfmittelverordnung vom 02.03.2009 verwiesen. In diesem Fall erfolgt eine umgehende Beräumung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst.

    ODER
     
  • Eine Belastung durch Kampfmittel ist nicht auszuschließen.
    Konkrete Belastungspunkte sind jedoch nicht bekannt.

     
    Dem Bauwilligen wird eine Suche nach Kampfmitteln zur Gefahrenvorsorge empfohlen.
    Die erdeingreifenden Maßnahmen sind mit entsprechender Vorsicht vorzunehmen.
    Vorsorglich sollten die Verbauachsen sondiert oder eine baubegleitende Kampfmittelsuche beauftragt werden.

    ODER
     
  • Eine Belastung mit Kampfmitteln ist bekannt bzw. indiziengestützt zu vermuten.

    Die Suche nach Kampfmitteln ist zur Gefahrenabwehr erforderlich.
    Der Bauwillige erhält die Auflage, Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung vor Bauantritt oder baubegleitend zu dulden.

Polizeiverwaltungsamt - PVA