Luftige Kleidung ist keine Einladung

Upskirting und Downblousing sind heimliche Aufnahmen in den Intimbereich und seit 2021 strafbar. Was Betroffene und Zeugen tun können, lesen Sie in diesem Tipp des Monats.
Auch im Spätsommer tragen viele Menschen gerne Röcke und Kleider oder zeigen einen Ausschnitt. Egal wie leicht oder luftig die Kleidung ist, dies ist NIEMALS eine Einladung, heimlich Fotos oder Videos aufzunehmen. Sogenanntes Upskirting bzw. Downblousing verletzt die Privatsphäre und ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Was ist Upskirting und Downblousing genau?
- Unter den englischen Begriffen versteht man das heimliche Fotografieren und Filmen in den Intimbereich, sprich unter den Rock/ das Kleid oder in den Ausschnitt einer anderen Person. Die Fotos und Videos werden teilweise auf Messenger-Diensten geteilt oder in Sozialen Medien öffentlich gemacht, wobei die Gesichter der Betroffenen in einigen Fällen zu erkennen sind.
- Die Delikte finden an öffentlichen Orten, wie in Cafés, in der Bahn, auf der Rolltreppe oder auf der Straße statt. Die Aufnahmen werden dabei schnell und unauffällig gemacht, sodass es die Betroffenen gar nicht mitbekommen. Die Täter und Täterinnen schalten das Klickgeräusch sowie den Blitz ihres Smartphones dafür aus.
- Zumeist werden die Delikte von männlichen Tätern verübt und richten sich gegen den Willen von Frauen und Mädchen.
- Die Vorfälle führen bei den Betroffenen zu einem Gefühl der Hilflosigkeit und sie werden auch im Nachhinein oft von Ängsten begleitet.
- In Sachsen wurden im Jahr 2024 38 Fälle erfasst. Das Dunkelfeld dürfte hier viel größer sein.
Neue Gesetzesgrundlage seit dem 01. Januar 2021: §184k StGB „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“:
Lange galten Upskirting und Downblousing nur als Ordnungswidrigkeiten – ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen blieben oft aus. Im Januar 2021 wurde der Katalog „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ um die Delikte des Upskirting und Downblousing erweitert. Das Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen stellt das heimliche Fotografieren und Filmen nun unter Strafe. Strafbar macht sich, wer absichtlich oder wissentlich unbefugt Bildaufnahmen von Genitalien, dem Gesäß, der Brust oder der die Körperteile bedeckenden Unterwäsche fotografiert, abfilmt oder die Aufnahmen weiterleitet. Dies kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Die Polizei Sachsen empfiehlt Betroffenen:
- Geben Sie Acht, wenn Ihnen eine Situation merkwürdig erscheint.
- Machen Sie auf sich aufmerksam und rufen Sie laut um Hilfe.
- Rufen Sie die Polizei unter 110.
- Schnelle Hilfe erhalten Sie zudem beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der Nummer 116 016.
- Versuchen Sie sich Merkmale des Täters oder der Täterin einzuprägen.
- Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei. Aus Scham scheuen sich viele betroffene Personen nicht selten davor. Machen Sie sich klar, dass Sie keine Schuld tragen! Sowohl das Gesetz als auch die Polizei stehen auf Ihrer Seite.
Hier finden Sie die Onlinewache der Polizei Sachsen, um eine Anzeige zu erstatten.
Hier finden Sie das nächstgelegene Polizeirevier der Polizei Sachsen.
Die Polizei Sachsen appelliert an Zeuginnen und Zeugen:
- Geben Sie Acht, wenn Ihnen eine Situation merkwürdig erscheint. Sprechen Sie die mutmaßlich Beteiligten an, teilen Sie Ihren Verdacht mit und bieten Sie Ihre Hilfe an.
- Kümmern Sie sich um die betroffene Person.
- Machen Sie auf die Situation aufmerksam und bitten Sie andere um Mithilfe.
- Versuchen Sie sich Merkmale des Täters oder der Täterin einzuprägen.
- Rufen Sie die Polizei unter 110 und stellen Sie sich als Zeuge/ Zeugin zur Verfügung.
- Wenn Fotos oder Videos in Ihrem Freundeskreis kursieren, stellen Sie klar, dass es sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.
Zeigen Sie Zivilcourage in Situationen, in denen Andere Hilfe benötigen! Informieren Sie sich über die Initiative der Polizei für mehr Zivilcourage „AKTION-TU-WAS“