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Feststellung verbotener Waffen und Gegenstände

Aufgrund der Komplexität des Waffenrechtes ist es schwierig, ohne Kenntnis näherer Details Ratschläge zum Waffenrecht zu geben. Wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Waffenbehörde des Ordnungsamtes, da hier jeder Einzelfall geprüft werden kann.

Generell gilt

  • Der private Besitz und der Umgang mit Schusswaffen und ähnlichen gefährlichen Gegenständen ist in der Bundesrepublik Deutschland im Waffengesetz streng geregelt. Dennoch gibt es Ausnahmen für bestimmte Personen, die von Berufs wegen – dazu zählen Jäger und Waffenhändler – oder in der Freizeit – dazu gehören Sportschützen – mit Waffen umgehen. Aber auch diese Personen sind an rechtliche Bestimmungen gebunden.

Das sollten Sie wissen!

  • Gas- und Schreckschusswaffen – sie müssen mit einem PTB-Kennzeichen in einem Kreis gekennzeichnet sein – können auch weiterhin frei erworben werden – vorausgesetzt, der Besitzer ist 18 Jahre alt.
  • Wird diese Art von Waffen in der Öffentlichkeit getragen, ist der sogenannte »Kleine Waffenschein« erforderlich. Ohne eine solche Genehmigung begeht man eine Straftat, weil man gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen hat. Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sind die Folge.

Diese Waffen sind verboten

  • Kriegswaffen wie Maschinengewehre und Maschinenpistolen sowie bestimmte halbautomatische Gewehre, vollautomatische Schusswaffen (z. B. Pistole mit Dauerfeuerfunktion), Vorderschaft-Repetierflinten bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist
  • Waffen, die als Gegenstand getarnt sind bzw. einen anderen Gegenstand vortäuschen, z. B. eine Schusswaffe in Form eines Kugelschreibers oder die in einen Spazierstock eingebaut ist, aber auch Degen, Kampfmesser, Elektroschockgeräte usw. die als solche nicht erkennbar sind, weil sie mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs (z. B. Taschenlampe o. ä.) verkleidet sind
  • Wildererwaffen, dazu zählen alle Waffen, die über den normalen für Jagd oder Sportschießen üblichen Umfang schnell zusammengebaut oder zerlegt werden können
  • für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die beim Benutzen der Waffe das Ziel beleuchten (Zielscheinwerfer, montierte Taschenlampen, usw.) bzw. markieren (Laser für Schusswaffen aber z. B. auch an Waffen montierte Laserpointer), Achtung: Dazu gehören auch die Vorrichtungen (Lampen und Laser), die in den Zubehörsets zu Softair-Waffen (Spielzeugwaffen zum Verschießen von Plastkugeln) enthalten sind, auch wenn diese Waffen selbst von den Bestimmungen des WaffG befreit sind!
  • für Schusswaffen bestimmte Nachtsicht- und Nachtzielgeräte bzw. entsprechende Vorsätze für Zielfernrohre
  • Schlagringe, Totschläger und Stahlruten (nicht verwechseln mit erlaubten Schlagstöcken)
  • Nunchaku (zwei Schlagstöcke die flexibel miteinander verbunden sind) unabhängig von ihrer Materialbeschaffenheit, also auch so genannte Soft-Nunchaku; einziges Kriterium ist ihre Eignung, als Würgegerät verwendet zu werden
  • Wurfsterne
  • Präzisionsschleudern und dafür bestimmte Armstützen
  • Faustmesser (auch klappbare)
  • Spring- oder Fallmesser
  • Faltmesser (sogenannte Butterfly-Messer)
  • Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker) ohne Zulassungszeichen
  • Munition mit Leuchtspur-, Hartkern- oder Brandgeschoss, erkennbar an der farblichen Kennzeichnung der Geschossspitze (ein kleines »Mitbringsel« von der Bundeswehr mit üblen Folgen)

Diese Aufzählung ist repräsentativ aber nicht vollständig oder abschließend. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt nach.