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Ein geschlossener Verband braucht mehr als nur mindestens 16 Radfahrer

Polizeifahrzeug

"Critical Mass" - Rückgewinnung von Verkehrsräumen durch den Fahrradfahrer: Immer wieder sind in Dresden Fahrradausfahrten dieser Bewegung zu beobachten.
Regelmäßig berufen sich Teilnehmer der Critical Mass Bewegung auf die Verbandsregelung des § 27 StVO. Nach diesem dürfen durch deren Teilnehmer Freiheiten im öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch genommen werden, die ohne vorliegenden Verbandsstatus eine Verletzung verkehrsrechtlicher Regelungen darstellen würden.

So genießen Teilnehmer geschlossener Radfahrverbände grundsätzlich das Recht zu zweit nebeneinander zu fahren (§ 27 Abs. 1 S. 3 StVO), es sei denn, dass bspw. dichter Verkehr ein Auseinanderziehen zur Einer-Reihe erfordert. Außerdem stellt der Verband in seiner Gesamtheit rechtlich nur einen Verkehrsteilnehmer dar, sodass es ihm als Ganzes gestattet ist, bis zum Passieren des gesamten Verbandes Vorrang oder Vorfahrt in Anspruch zu nehmen, solange das Vorrecht zum Zeitpunkt der Einfahrt des ersten Teilnehmers in die konkrete Verkehrssituation vorgelegen hat. So ist es bspw. nach berechtigter Einfahrt in eine Kreuzung bei grünem Lichtzeichen dem Verband in seiner Gesamtheit gestattet, die Kreuzung zu passieren, selbst wenn zwischenzeitlich die Lichtzeichenanlage eine Wartepflicht signalisiert.

Doch wann kann von einem Verband im Sinne des § 27 StVO gesprochen werden?

Nach der verkehrsrechtliche Definition ist ein geschlossener Verband ein geordneter, einheitlich geführter und als Ganzes erkennbarer Zusammenschluss mehrerer Personen- oder Fahrzeuge.

Radfahrer dürfen bei mehr als 15 Radfahrern gemäß § 27 Abs. 1 StVO einen geschlossenen Verband bilden. Geschlossen ist ein Verband gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 StVO, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist. Zur Sicherstellung der Einhaltung geltender Vorschriften geschlossener Verbände verlangt § 27 Abs. 5 StVO einen Verbandsführer.

Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden

Unstrittig ist im Regelfall die Anzahl von 16 Radfahrern, sodass ein geschlossener Verband in dieser Hinsicht vorliegt.

Der Verband muss für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein

Mit dem Verbandsrecht gehen Privilegien einher, die erhebliche Auswirkungen für alle anderen Verkehrsteilnehmer haben. Es gilt der Grundsatz:
Da das Verbandsvorrecht andere Verkehrsregeln zurückdrängt, muss die Verbandszugehörigkeit jedes einzelnen Fahrzeuges unmissverständlich sein.

Die Erkennbarkeit der Critical Mass Teilnehmer als geschlossene Einheit scheint zumindest dann eindeutig, wenn sich der Verband als Gesamtheit vorwärtsbewegt und zweifelsfrei als geschlossene Einheit erkennbar ist. Doch die Realität sieht auf Dresdens Straßen oftmals anders aus.

Schon wenn durch Radfahrer stark frequentierte Straßen durch einen geschlossenen Radfahrerverband befahren werden oder der Verband nach Art und Größe nicht mehr überschaubar ist, wird die Zuordnung einzelner Teilnehmer zum Verband durch andere Verkehrsteilnehmer schnell unmöglich. Das hat gravierende Folgen.  

So würde beispielsweise eine Wartepflicht anderer Verkehrsteilnehmer zur Gewährung des Vorrechts bei fehlender Erkennbarkeit des geschlossenen Verbandes nicht mehr vorliegen. Gleichzeitig würden die allgemeinen Verkehrsregeln wieder für jeden einzelnen Teilnehmer gelten.

Ein anderes typisches Beispiel: Reißen größere Lücken innerhalb des Verbandes, die der Erkennbarkeit einer geschlossen Formation entgegenstehen, liegt ein geschlossener Verband ebenfalls nicht mehr vor. Allerdings können diese Lücken sogar erforderlich sein, beispielsweise wenn die Länge des Verbandes dies erfordert (§ 27 Abs. 2 StVO).

Fazit:
Zwar hat der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 3 S. 2 StVO eine Kennzeichnungspflicht nur für Kraftfahrzeuge vorgesehen, jedoch mit der Bezugnahme auf die Erkennbarkeit als geschlossener Verband in Satz 1 eine Kennzeichnungserfordernis für andere Verbände nicht ausgeschlossen. Ein über Satz 2 hinausgehendes Kennzeichnungserfordernis ist immer dann anzunehmen, wenn aufgrund der allgemeinen Rahmenbedingungen eine Zuordnung der Verbandszugehörigkeit durch andere Verkehrsteilnehmer nicht zweifelsfrei erfolgen kann. Liegt eine Erkennbarkeit der Verbandszugehörigkeit nicht vor, kann im Zweifelsfall kein Vorrecht in Anspruch genommen werden.

Warum ein Verbandsführer notwendig ist

In Anwendung der Definition eines geschlossenen Verbandes ist ein geordneter und einheitlich geführter Verband Voraussetzung. Und wieder sieht die Realität anders aus. Regelmäßig finden die Ausfahrten in Dresden gerade ohne einen Veranstalter oder Verbandsführer statt und sind ihrem Ablauf nach zufällig und ungeordnet. Der Verbandsführer trägt jedoch die Verantwortung für die Verkehrssicherheit und ist ein wesentliches Element zur Einhaltung bestehender Verkehrsregeln und daher zwingende Voraussetzung für jeden geschlossenen Verband.

Ohne Verbandsführer kann der Einhaltung von geltenden Regelungen für geschlossene Verbände nicht Sorge getragen werden, sodass eine Inanspruchnahme des § 27 StVO ausscheidet.

Im Ergebnis stellen die Dresdner Critical Mass Aktionen je nach Erscheinungsform keinen Verband im Sinne des § 27 StVO dar. Die Dresdner Polizei wird dann jeden Teilnehmer wie einen einzelnen Verkehrsteilnehmer mit allen Rechten und Pflichten behandeln. Damit ist auch das sogenannte „Corken“ nicht durch § 27 StVO abgedeckt und unzulässig.

Achtung: Wenn Verbandsrechte nicht wirksam wahrgenommen werden, gelten alle Regeln der StVO, bei Verstößen drohen zumindest Verwarn- und Bußgelder!

Noch wichtiger: Gefährden Sie nicht sich und andere Verkehrsteilnehmer!

Verbandsregelung oder erlaubnispflichtige Sondernutzung?

Abhängig von Art und Größe der Critical Mass Aktion kommt auch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 29 Abs. 2 StVO in Betracht.

Die VwV StVO zu § 29 Abs. 2 StVO regelt unter Abschnitt I, Nr. 2 b, Rn 9) eine Erlaubnispflicht für Radtouren ab einer Teilnehmerzahl von 100 Radfahrern oder dann, wenn erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu befürchten sind. Die Anzahl von über 100 Teilnehmern wird in Dresden tatsächlich erreicht und teils deutlich überschritten, wie die durch Critical Mass durchgeführte statistische Erhebung zeigt. Eine Erlaubnis ist somit erforderlich.

Versammlungen

Zielt die Critical Mass auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ab, liegt nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz eine Versammlung unter freiem Himmel vor. Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes sind zu beachten. Eine solche Aktion ist vor Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen, ein Leiter ist zu benennen.

Die Polizeidirektion Dresden steht für eine Kooperation zur Verfügung. Nutzen Sie dies im Sinne der Verkehrssicherheit!

Für den Faktencheck:

Die Rechtsaufassung der Dresdner Polizei beruht insbesondere auf einschlägige Fachliteratur, Kommentierungen zur Straßenverkehrsordnung sowie Gerichtsurteilen. Nachlesbar ist es hier:
  • König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, C.H.Beck-Verlag, 44. Auflage, 2017, § 27 StVO Rn. 5/Rn. 9; § 2 StVO Rn. 70
  • VG Augsburg, Urteil vom 16. April 2013, AU 3 K 12.839, juris Rn. 80 ff.
  • Ebeling, Die organisierte Versammlung.: Kontinuität zwischen Repression und Schutz., Duncker & Humblot; 2017, S. 274 ff.
  • Bachmeier in: Rebeler/Lütkes/Bachmeier/Müller, Straßenverkehr, Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, Luchterhand Verlag, 2014, Band 2, § 27 StVO Rn. 2 und Rn. 8

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Betreuungsbereich

Der Betreuungsbereich der Polizeidirektion umfasst die

  • Stadt Dresden

und die Landkreise

  • Meißen
  • Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Leiter

Polizeipräsident Lutz Rodig

Polizeipräsident Lutz Rodig