Verdacht der Freiheitsberaubung zweier Minderjähriger | Urteil vom Verwaltungsgericht Videoüberwachung Connewitzer Kreuz während Versammlung
Verantwortlich: Sandra Freitag (sf), Dorothea Benndorf (db)
Stand: 13.10.2020, 11:31 Uhr
Verdacht der Freiheitsberaubung zweier Minderjähriger
Ort: Leipzig (Lindenau)
Zeit: 12.10.2020
Gestern Abend ging kurz nach 20:00 Uhr ein Notruf bei der Polizeidirektion Leipzig ein. Die anrufende Jugendliche (16) teilte mit, am Morgen zusammen mit einem weiteren Mädchen (13) auf dem Weg zur Schule in ein Fahrzeug gezerrt und danach in ein unbekanntes Objekt verbracht und seither eingesperrt zu sein.
Der Sachverhalt wurde als ernstzunehmend eingestuft, was einen umfassenden polizeilichen Einsatz nach sich zog. Im Laufe eingeleiteten Maßnahmen konnte das vermeintliche Objekt im Ortsteil Lindenau lokalisiert werden. Unter Einbeziehung von Spezialeinheiten des LKA gelang es, die beiden Mädchen gegen 23:00 Uhr nach Eindringen in die vorher ausgemachten Räumlichkeiten anzutreffen und zumindest äußerlich wohlauf der weiteren ärztlichen Untersuchung sowie Betreuung zuzuführen. Hinweise auf mögliche Täter liegen bislang nicht vor.
Die kriminaltechnische Untersuchung des Objekts dauerte bis in die frühen Morgenstunden an und konnte abgeschlossen werden. Dennoch stehen die strafrechtlichen Ermittlungen des Verdachts der Freiheitsberaubung noch am Anfang und werden fortgeführt. Aus diesem Grund ist mit weiteren Informationen zum Sachverhalt nicht im Laufe des heutigen Tages zu rechnen. Wir bitten um Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Minderjährigen und zurückhaltende Berichterstattung. (sf)
Urteil vom Verwaltungsgericht zur Videoüberwachung am Connewitzer Kreuz während einer Versammlung
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit einem am 7. Oktober 2020 zugestellten Urteil, Az.: 1 K 737/19 zur Rechtmäßigkeit der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen mit stationär festinstallierten Kameras zur Überwachung eines Kriminalitätsschwerpunktes während einer Versammlung im April 2019 am Connewitzer Kreuz befunden.
Im Ergebnis kommt das Gericht dazu, dass die uneingeschränkte Fertigung von Videografie im vorliegenden Fall rechtswidrig war. Allerdings urteilt es zugleich, dass das Betreiben einer Kamera zur Überwachung eines Kriminalitätsschwerpunktes während einer Versammlung nicht per se rechtswidrig ist.
Insoweit stellt das Gericht zunächst fest, dass nicht allein deswegen, dass an einem solchem Ort eine Versammlung abgehalten wird, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme (Videografie) entfällt. Zu prüfen sei durch versammlungsfreundliche Auslegung der Eingriffsnorm, ob der Kollision der Videoüberwachung mit dem Versammlungsrecht durch ein milderes Mittel Rechnung getragen werden kann. Im konkreten Fall der Überwachung eines Kriminalitätsschwerpunktes ist dies die Prüfung, ob das uneingeschränkte Betreiben der Kamera während der Versammlung und damit auch die Erfassung der Versammlungsteilnehmer vermeidbar ist. Dies ist stets vom Einzelfall abhängig. Im vorliegenden Fall wäre das nach Auffassung des Gerichts möglich gewesen. Denn es bestand hier die Möglichkeit, die Aufnahmen bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Kamera auf einen Bereich außerhalb des Demonstrationsgeschehens zu beschränken.
Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf Aufnahmen von Kameras an Kriminalitätsschwerpunkten. Auf andere Rechtsgrundlagen gestützte Aufzeichnungen sind hiervon nicht erfasst.
Letztlich ist es jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob und in welchem örtlichen und temporären Umfang die Kamera bei gleichzeitiger Versammlungslage rechtmäßig weiter betrieben werden kann. In weiteren Klageverfahren kann es dementsprechend zu abweichenden Urteilen kommen.
Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, wird in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern im Laufe der Rechtsmittelfrist entschieden werden. (db)