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Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Leipzig und der Polizeidirektion Leipzig-Durchsuchung des besetzten Grundstückes "Black-Triangle"

Verantwortlich: Staatsanwaltschaft Leipzig und Polizeidirektion Leipzig
Stand: 15.01.2019, 15:07 Uhr

Durchsuchung des besetzten Grundstückes Arno-Nitzsche-Straße 41 f in Leipzig ( sog. "Black Triangle")

Polizeibeamte haben heute Morgen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Leipzig das seit Juni 2016 besetzte Grundstück in der Arno-Nitzsche-Straße 41 f (sog. "Black Triangle") in Leipzig-Connewitz auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses durchsucht.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig führt aufgrund eines Strafantrags der Grundstückseigentümerin und Nutzungsberechtigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Hausfriedenbruchs gegen bisher unbekannte Personen. Diese waren widerrechtlich nach gewaltsamer Beseitigung der vorhandenen Absperrungen und Schlösser im Juni 2016 auf das Grundstück Arno-Nitzsche-Straße 41 f gelangt. Sodann wurden durch die Besetzer eigene Absperrungen angebracht, die der Eigentümerin den Zutritt zum Grundstück verwehrt haben. In der Folgezeit haben unter Ausnutzung und in Kenntnis dieser Situation ständig widerrechtlich bisher unbekannte Personen das Grundstück betreten und sich dort, entgegen den wiederholten Aufforderungen der Eigentümerin und Nutzungsberechtigten, das Grundstück zu verlassen, aufgehalten. Die Besetzer waren zuletzt mit Fristsetzung bis zum 28.Dezember 2018 durch die Deutsche Bahn erfolglos aufgefordert worden, das widerrechtlich besetzte Grundstück zu verlassen.

Durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Leipzig war durch einen Beschluss die Durchsuchung des Grundstücks, der dort vorhandenen Gebäude und der auf dem Grundstück durch die Besetzer verbrachten Fahrzeuge angeordnet worden, um die widerrechtlich auf das Grundstück gelangten und die auf dem Grundstück widerrechtlich befindlichen Personen und deren Identität für die Zwecke der Strafverfolgung festzustellen sowie Beweismittel sicherzustellen. Dies war erforderlich, da andere Möglichkeiten, die Identität der bisher unbekannten Beschuldigten festzustellen, nicht mehr bestanden.

Das Betreten des Grundstücks und des Gebäudekomplexes war für die Einsatzkräfte nur unter Einsatz technischer Hilfsmittel möglich. So war im Zugangsbereich u. a. eine aus Fahrzeugwracks errichtete Sperre zu überwinden.

Innerhalb des Gebäudes konnten keine Personen festgestellt werden, allerdings erweckte ein Raum aufgrund laufender Heiz- und Lichtquelle den Eindruck, er sei in aktueller Nutzung gewesen und unmittelbar zuvor verlassen worden.  

Nach Abschluss der kriminalpolizeilichen Maßnahmen einschließlich der Sicherung von Spuren wurden durch den Grundstückseigentümer Sicherungsmaßnahmen veranlasst, um das erneute rechtswidrige Betreten des Grundstücks zu verhindern. Der gesamte Einsatz verlief ohne besondere Vorkommnisse. An dem Einsatz nahmen ca. 150 Polizeibeamte der Polizeidirektion Leipzig, der Bereitschaftspolizei und der Bundespolizei teil. Die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei dauern an.

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 


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