Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sofort anhalten und versuchen Ruhe zu bewahren.
Sichern Sie zuerst die Unfallstelle ab und schalten Sie die Warnblinkanlage ein.
Legen Sie Ihre Warnweste am besten noch im Fahrzeug an.
Achten Sie beim Aussteigen auf andere Fahrzeuge im fließenden Verkehr und die Gefahr weiterer Unfälle.
Sollten Sie die Unfallstelle nicht sofort beräumen können, dann stellen Sie das Warndreieck (Mitnahmepflicht: § 53a StVZO) am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen auf. Der Abstand zur Unfallstelle beträgt hierbei je nach der Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs innerorts 50 Meter, auf der Landstraße 100 Meter und auf der Autobahn 150 bis 400 Meter. Stellen Sie das Warndreieck bei Kurven und Straßenkuppen immer vor diesen auf.
Leisten Sie als nächstes Erste Hilfe und helfen Sie Verletzten. Rufen Sie zusätzlich, falls erforderlich, den Rettungsdienst über den Notruf 112. Achtung: Eine unterlassene (zumutbare) Hilfeleistung kann strafbar sein (§ 323c StGB).
Handelt es sich nur um einen Sachschaden, dann verständigen Sie über den Notruf 110 die Polizei.
Bei geringfügigem Sachschaden ist unverzüglich beiseite zu fahren, um andere Verkehrsteilnehmende nicht unnötig zu behindern (§ 34 StVO).
Von einem Anruf bei der Polizei können Sie absehen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. In diesem Fall sollten Sie jedoch daran denken, eigenständig Beweise zu sichern bzw. den Unfall zu dokumentieren und beispielsweise Fotos aufzunehmen. Wenn Sie kein Mobiltelefon für Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen dabeihaben, sollten Sie für die Schadenmeldung bei der Versicherung die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notieren.
Was wir für Sie tun ...
Die Polizei nimmt den Unfall auf und fertigt in der Regel auch Fotos der Fahrzeuge und des Unfallortes.
Im Streitfall können Sie bzw. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Versicherung Akteneinsicht bei der Polizei einfordern.
Nach der Unfallaufnahme bekommen Sie von der Polizei eine Unfallmitteilung, auf der eine Vorgangsnummer und alle Unfallbeteiligten vermerkt sind. Diese Mitteilung benötigen Sie zur Schadensregulierung bei der Versicherung.
Woran Sie denken sollten ...
Damit die Polizei den Unfall – unter Umständen auch nachträglich – aufnehmen kann, benötigt sie einige Angaben:
Wichtig sind insbesondere Unfallzeugen, Unfallzeit und der möglichst genaue Unfallort, welcher außerhalb geschlossener Ortschaften vorzugsweise anhand des Autobahnkilometers bzw. der Abschnitts- und Kilometrierungsangaben auf den Leitpfosten angegeben wird.
Halten Sie bitte Ihren Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) sowie Ihren Personalausweis bereit.
Überlegen Sie bitte bereits vor dem Eintreffen der Polizei, wie sich der Unfall aus Ihrer Sicht ereignet hat. Hierbei kommt es ausschließlich auf Ihre eigene Wahrnehmung an.
Wenn bei einem Parkplatzunfall der Verursacher nicht mehr vor Ort sein sollte, überlegen Sie bitte, neben welchen Fahrzeugen sie ihres geparkt hatten. Wichtig ist hierbei auch die Abstell- und die Feststellzeit. Teilen Sie uns in solchen Fällen auch mit, ob andere – etwa Anwohner oder Mitarbeiter angrenzender Geschäfte – den Unfall verfolgt haben könnten.
Wie geht es weiter?
Nachdem der Unfall durch die Polizei aufgenommen wurde, müssen Sie diesen umgehend Ihrer Kfz-Versicherung anzeigen. Dies sollten Sie erledigen, bevor Sie die Schäden an Ihrem Fahrzeug beheben lassen.
Sollten Angaben zur Versicherung der Unfallgegnerin oder des Unfallgegners unbekannt sein, können Sie diese über den Zentralruf der Autoversicherer Tel. 0800 25 026 00 (aus dem Ausland +49 40 300330 300) erfahren.
Bei Unfallbeteiligten aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. (Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin, Tel. +49 (0)30 2020 5757).
Sollte ein Unfallgegner nicht versichert sein oder in Fällen der Unfallflucht nicht ermittelt werden können, hilft Ihnen ggf. die Verkehrsopferhilfe weiter.
Stellt die Polizei Ihr Fahrzeug zur Spuren- bzw. Beweissicherung sicher, müssen Sie Ihr Fahrzeug nach der Freigabe abholen. Ob die Freigabe bereits verfügt wurde, erfahren Sie beim Sachbearbeiter der Polizei oder direkt beim Bergungs- und Abschleppunternehmen.
So genannte Bagatellunfälle, bei denen durch die Polizeibeamtinnen oder -beamten am Unfallort eine mündliche Verwarnung oder ein Verwarnungsgeld ausgesprochen wurde, werden nicht weiter durch die Polizei bearbeitet. Schwerwiegendere Unfälle gelangen nach entsprechender Weiterbearbeitung durch die Polizei an die jeweils zuständige Bußgeldstelle bzw. bei einem Straftatverdacht an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft.