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Bedrohung, Beleidigung, Belästigung (Stalking)

Fühlen Sie sich von einer oder mehreren Personen bedroht oder belästigt, muss zunächst differenziert werden, inwieweit eine strafbare Handlung vorliegt.

Beleidigt Sie jemand? Droht Ihnen bereits jemand damit, Sie körperlich anzugreifen? Oder werden Sie unter Androhung von Gewalt zu einer Handlung oder dem Unterlassen einer Handlung genötigt?

Beleidigungen, Bedrohungen und Nötigungen stellen Straftaten dar, für deren Bearbeitung die Polizei zuständig ist!

Was Sie tun sollten

  • Bitte verständigen Sie bei gegenwärtig verübten Straftaten sofort über den Notruf die Polizei.
  • Erstatten Sie eine Strafanzeige, entweder online oder persönlich in einem Polizeirevier.
  • Nach der Anzeigenaufnahme erhalten Sie von der Polizei eine Bestätigung mit einer Vorgangsnummer, die Sie gut aufbewahren sollten.
  • Erfolgen beispielsweise lästige Telefonanrufe Ihres von Ihnen getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners, so können Sie dagegen allerdings nur zivilrechtlich vorgehen.
  • Wenn Sie jemand – egal auf welche Weise – persönlich beleidigt oder verleumdet, so können Sie auch einen solchen Sachverhalt bei der Polizei anzeigen. Eine solche Straftat wird nur dann verfolgt, wenn Sie auch tatsächlich einen Strafantrag gegen eine Person stellen, da es sich in diesem Fall um einen Antragsdelikt handelt.

Was müssen Sie beachten?

  • Sie sollten sich genau daran erinnern, was die Person, von der Sie sich bedroht oder beleidigt fühlen, zu Ihnen gesagt hat. Sollte es Zeugen für diese Tat geben, so benennen Sie diese bitte.
  • Wenn Sie keinen Strafantrag stellen, haben Sie dennoch die Möglichkeit, privat gegen jemanden zu klagen. Eine Privatklageerhebung können Sie vor dem Amtsgericht beantragen.

Was tut die Polizei?

  • Sollten Sie ihre Strafanzeige online erstattet haben, erhalten Sie, falls erforderlich, ein Formular für einen Strafantrag, das Sie unterschrieben an die Polizeidienststelle zurücksenden oder dort abgeben müssen.
  • Im Falle von Antragsdelikten (z. B. Beleidigung, Verleumdung) erfolgt eine Strafverfolgung nur nach einem unterschriebenen Strafantrag.
  • Der zuständige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei bearbeitet die Strafanzeige bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft weiter.