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Spiegel Verlag verlangt Auskünfte über persönliche Daten eines Beschäftigten - Gericht bestätigt grundsätzlich Rechtsauffassung des Polizeiverwaltungsamtes (PVA)

Medieninformation: 01/02/2019
Verantwortlich: Jürgen Scherf
Stand: 12.02.2019, 11:35 Uhr

Im Nachgang zu einem Strafverfahren gegen einen Polizeibeamten der sächsischen Polizei, der sich im Jahr 2015 durch außerdienstliche Äußerungen auf Facebook der Volksverhetzung strafbar gemacht hatte und im Jahr 2017 deshalb vom Amtsgericht Dresden zu einer Geldstrafe von 4.000 Euro verurteilt worden war, forderte der Spiegel Verlag  Mitte 2018 beim Polizeiverwaltungsamt Informationen an, die den Inhalt der Personalakte des Bediensteten betrafen.

Das Polizeiverwaltungsamt vertrat die Rechtsauffassung, dass in Abwägung der gleichermaßen hohen Rechtsgüter, der Pressefreiheit und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bediensteten, Grenzen der Auskunftspflicht bestehen müssten.

Auf Grund der Auskunftsverweigerung des PVA, in dem vom Spiegel Verlag geforderten Umfang, kam es zum einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Spiegel Verlags.

Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ist nun die Rechtsauffassung des Polizeiverwaltungsamtes bestätigt worden, wonach vorliegend die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit überwiegen können und ein Auskunftsrecht zu Inhalten der Personalakte, wie im vorliegenden Fall gefordert der Ausgang eines Disziplinarverfahrens, nicht besteht. Lediglich die Fragen, ob der Bedienstete sich noch im Polizeidienst befindet und ob er noch mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten betraut ist, sind vom Polizeiverwaltungsamt noch zu beantworten.

Dieser Beschluss schafft, nach unserer Auffassung, für alle Beteiligten Rechtssicherheit und unterstreicht, welch hoher Stellenwert auch dem individuellen Datenschutz beizumessen ist.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden hat der Spiegel-Verlag zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden ist daher noch nicht rechtskräftig.

Das Polizeiverwaltungsamt hat dennoch heute, am 12.02.2019 aufgrund der wirksamen einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2019 (Beschluss, vom 23.01.2019, Az. 2 L 827/18) die Auskünfte an den Spiegel Verlag und seinem im Verfahren beteiligten Journalisten schriftlich übersandt.

Die Verweis zur Pressemitteilung des Gerichts, sowie Auszüge unseres Antwortschreibens an den Spiegel Verlag finden Sie auf www.polizei.sachsen.de unter Polizeiverwaltungsamt, Medienmitteilungen.

 

Link zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden


Bildmaterial zur Medieninformation:

Pressefoto
Antwort des PVA an den Spiegel-Verlag

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