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Öffentlichkeitsfahndung

Polizei
(© Polizeidirektion Dresden)

Bei Vermissten und nach Straftaten hat die Polizei die Möglichkeit, nach Personen zu fahnden.
Polizei
(© Polizeidirektion Dresden)

Bei Vermissten und nach Straftaten hat die Polizei die Möglichkeit nach Personen zu fahnden.

Außenstehende haben manchmal das Gefühl, dass zwischen diesen Öffentlichkeitsfahndungen und der Tat ein größerer Zeitraum liegt. Andere empfinden die Maßnahme wiederum als zu schnell und nehmen an, dass nicht alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Wie es tatsächlich um dieses Thema steht, erklären wir in unserem heutigen #FaktenFreitag.

Das Ziel einer Öffentlichkeitsfahndung ist jedem klar: Mit Hilfe der Medien wie Zeitungen, Radio oder Fernsehen sowie von Fahndungsplakaten und natürlich regelmäßig auch im Internet soll ein großer Personenkreis angesprochen werden. Durch die Mitwirkung der Bevölkerung sollen so Personen ausfindig gemacht werden, die entweder als vermisst gelten oder die einer Straftat verdächtig sind.

Für Öffentlichkeitsfahndungen in der Bundesrepublik Deutschland macht der Paragraf 131a und b der Strafprozessordnung genaue rechtliche Vorgaben. Das ist dann nicht unbedingt nötig, wenn nach einer vermissten Person gesucht werden soll. Hier reicht meistens die Zustimmung von Familienangehörigen oder Betreuern. Bei der Fahndung nach Straftätern hingegen gilt die Öffentlichkeitsfahndung auch nach dem Gesetzestext als ultima ratio, also als letztes Mittel. Andere Mittel, die für die Betroffenen nicht so einschneidend sind, müssen also ausgeschöpft oder nicht erfolgversprechend sein.

Üblicherweise versucht die Polizei daher zunächst, die Personen selbst zu identifizieren. Am einfachsten ist das möglich, wenn die mit der Sache befassten Ermittlerinnen und Ermittler eine Person wiedererkennen. Gelingt das nicht, wird das Bild mit polizeilichen Datenbeständen abgeglichen. Das geht natürlich nur, wenn die gesuchte Person vorher bereits bei einer anderen Tat aufgefallen ist. Ist das nicht der Fall, fahndet die Polizei bundesweit intern. Das bedeutet, dass die Bilder der Tatverdächtigen allen Polizistinnen und Polizisten zur Verfügung gestellt werden, um zu überprüfen, ob sie von diesen wiedererkannt werden. Über diesen Schritt entscheidet bereits eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt.

Für die ersten beiden Möglichkeiten genügt in der Regel ein Tag. Die interne Öffentlichkeitsfahndung dauert hingegen mindestens eine Woche an. Bleibt auch sie erfolglos, kommt die Öffentlichkeitsfahndung in Betracht. Dafür muss sich eine Richterin oder ein Richter am Amtsgericht von der Verhältnismäßigkeit überzeugen und einen entsprechenden Beschluss erlassen. Nur mit diesem dürfen die Bilder allgemein veröffentlicht werden.

(16.07.2021, Text: Luisa Schlitter)


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Polizeipräsident Lutz Rodig

Polizeipräsident Lutz Rodig

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