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Informationen zum Thema ''Toter Winkel''

Toter Winkel
(© Pixabay)

Nach wie vor werden Fußgänger, Radfahrer und Kinder im „Toten Winkel“ von abbiegenden Großfahrzeugen übersehen.
Toter Winkel
(© Pixabay)

Nach wie vor werden Fußgänger, Radfahrer und Kinder im „Toten Winkel“ von abbiegenden Großfahrzeugen übersehen. Die Folgen sind oft sehr tragisch. Deshalb müssen wir immer wieder dieses Thema ansprechen. Um den Gefahrenbereich an diesen Fahrzeugen stark zu dezimieren, wurde seitens der Fahrzeughersteller mit dem Einbau von Kamera- und Radarsystemen schon sehr viel getan. Das ist die technische Seite. Der Gesetzgeber hat auch reagiert und hat im § 9 StVO (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren) den Absatz 6 eingefügt. Dort heißt es:

„Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“

Die wesentliche Rolle spielt jedoch der Faktor Mensch. Zum einen betrifft dies die Lkw fahrenden Personen und zum anderen die Opfer selbst. Damit potenzielle Opfer an die Gefahr erinnert werden, gibt es Hinweis- und Gefahrenzeichen, die man an seinen Fahrzeugen anbringen kann.

Frankreich hat dazu neue Vorschriften erlassen. Demzufolge besteht dort seit dem 1. Januar 2021 die Pflicht, dass an allen, auch an nicht in Frankreich zugelassenen Fahrzeugen über 3,5 t, Warnhinweise für den „Toten Winkel“ angebracht werden müssen. Das betrifft nicht nur Lkw und Busse, sondern auch entsprechend „gewichtige“ Wohnmobile. Damit sollen die schwächeren Verkehrsteilnehmer zusätzlich gewarnt werden. Die Kennzeichnung muss an beiden Seiten vorn und am Heck gut sichtbar angebracht werden.

Die Warnhinweiszeichen sind an Tankstellen in Grenznähe oder im Online-Handel erhältlich. Nach Auskunft des ADAC soll bei Missachtung der Vorschrift ein Bußgeld von 135 € fällig werden.

Übrigens, was in Frankreich vorgeschrieben ist, ist in Deutschland nicht verboten. Ein Aufkleber kann auch hierzulande nicht schaden…

Auch bei der Ausnahmeregelung zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 StVO) hat sich wieder etwas getan. Sie wurde bundeseinheitlich bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert. Näheres dazu erfahren Sie vom Bundesamt für Güterverkehr unter folgender Adresse:

https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Chefredaktion/Uebersicht_Ausnahmeregelungen_Covid19.pdf?__blob=publicationFile

Herzliche Grüße und allzeit gute Fahrt!
 

Ihr Martin Hottinger
Verkehrspolizeiinspektion
Polizeidirektion Görlitz


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