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Sperrungen von Autobahnen im Zuständigkeitsbereich der Autobahn GmbH, Niederlassung Ost

Sperrung Autobahn
(© Pixabay)

Anbei möchten wir Sie über die aktuellen und geplanten Sperrungen von Autobahnen im Zuständigkeitsbereich der Autobahn GmbH, Niederlassung Ost, (s. Anlage) sowie über gegenwärtige Bestimmungen hinsichtlich der Geltungsdauern/Fristverlängerungen von Führerscheinen, Fahrerkarten, Lizenzen, usw. informieren.
Sperrung Autobahn
(© Pixabay)

Anbei möchten wir Sie über die aktuellen und geplanten Sperrungen von Autobahnen im Zuständigkeitsbereich der Autobahn GmbH, Niederlassung Ost, (s. Anlage) sowie über gegenwärtige Bestimmungen hinsichtlich der Geltungsdauern/Fristverlängerungen von Führerscheinen, Fahrerkarten, Lizenzen, usw. informieren. Dazu schreibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Folgendes:

„Vorbehaltlich etwaiger Erklärungen der Mitgliedstaaten zur Nichtanwendbarkeit bestimmter Regelungen der Verordnung gilt:
 
  • Nach der Verordnung (EU) 2020/698 gelten in den Führerschein oder in den Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragene Schlüsselzahlen 95, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen sind oder abgelaufen wären, (automatisch) als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert. Die Frist zum Abschluss der Weiterbildung, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen ist oder abgelaufen wäre, gilt ebenfalls als um sieben Monate verlängert.

 

  • Die Verordnung (EU) 2021/267 sieht nun folgendes vor:

    - Galten die in den Führerschein oder in den Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragenen Schlüsselzahlen oder die Fristen zur Weiterbildung bereits nach der Verordnung (EU) 2020/698 automatisch als verlängert (siehe hierzu oben) und läuft diese Geltungsfiktion nun während dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 aus, gelten sie nach der Verordnung (EU) 2021/267 (automatisch) als nochmal um sechs Monate oder bis zum 1 Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    - Im Übrigen gelten nach der Verordnung (EU) 2021/267 in den Führerschein oder in den Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragene Schlüsselzahlen 95, die zwischen dem 1.September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen sind oder ablaufen würden (und noch nicht nach der Verordnung (EU) 2020/698 bereits einmal als verlängert galten), (automatisch) als um zehn Monate verlängert. Die Frist zum Abschluss der Weiterbildung, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 ablaufen würde oder abgelaufen ist (und nicht nach der Verordnung (EU) 2020/698 bereits einmal als verlängert galt), gilt ebenfalls automatisch als um zehn Monate verlängert.

Hinweis: Dies gilt nur innerhalb der EU; die Regelungen nach der Verordnung (EU) 2020/698 (nicht aber der Verordnung (EU) 2021/267) galten bis zum 01.01.2021 auch für Großbritannien.
 

  • Nach der Verordnung (EU) 2020/698 gilt die Gültigkeitsdauer von innerhalb der EU harmonisierten Führerscheinen (betrifft in Deutschland nur die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E), die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen ist bzw. abgelaufen wäre, (automatisch) als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen ursprünglichen Ablaufdatum verlängert, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.
  • Die Verordnung (EU) 2021/267 sieht nun vor:

    - Wurde die Gültigkeitsdauer der o. g. Führerscheine bereits nach der Verordnung (EU) 2020/698 automatisch verlängert (Geltungsfiktion) und ist bzw. würde diese Geltungsfiktion nach der vorgenannten Verordnung nun zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 (erneut) ablaufen, gilt die Gültigkeitsdauer der o. g. Führerscheine (automatisch) als nochmal um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    - Im Übrigen gilt die Gültigkeitsdauer von innerhalb der EU harmonisierten Führerscheinen (betrifft in Deutschland nur die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E), die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen sind oder ablaufen würden, (automatisch) als um zehn Monate verlängert.

    Hinweis: Dies gilt nur innerhalb der EU; die Regelungen der Verordnung (EU) 2020/698 (nicht aber der Verordnung (EU) 2021/267) galten bis zum 01.01.2021 auch für Großbritannien.
     
  • Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Erneuerung und Austausch von Fahrerkarten: In der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Fristen zur Ausstellung von Fahrerkarten werden verlängert. Die in der Verordnung (EU) 165/2014 genannten Fristen zur Antragstellung sind hiervon nicht betroffen und gelten weiterhin unverändert.
     
  • Die Gültigkeit von Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen nach in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehenen Fristen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, wird um zehn Monate verlängert.
     
  • Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen im Personenverkehr: Die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgesehenen Fristen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden um zehn Monate verlängert.

Deutschland hat der Verlängerung der Prüfintervalle für Hauptuntersuchungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2020/698, sowie nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2021/267 widersprochen. Demzufolge tritt keine Änderung im Bereich der Prüfintervalle ein und es bleibt bei den grundlegenden Bestimmungen des § 29 in Verbindung mit Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Die Verordnung (EU) 2021/267 im Wortlaut finden Sie hier.

Die Verordnung (EU) 2020/698 im Wortlaut finden Sie hier.“


Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Zu finden auch unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/information-eu-vo-2020-698.html

Herzliche Grüße und allzeit gute Fahrt

Ihr Martin Hottinger


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