1. Navigation
  2. Inhalt
Inhalt

Berichtsjahr 2022: Sächsisches Staatsministerium des Innern unterrichtet gemäß § 107 Satz 1 und 2 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
(© Polizei Sachsen)

Das Sächsische Staatsministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über die im Kalenderjahr 2022 abgeschlossenen Maßnahmen.
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
(© Polizei Sachsen)


Das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) verpflichtet das Staatsministerium des Innern gemäß § 107 Satz 1 SächsPVDG, die Öffentlichkeit jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3 SächsPVDG, § 57 Absatz 4 und 5 SächsPVDG, §§ 58 bis 69 SächsPVDG und über Datenübermittlungen im internationalen Bereich nach § 90 SächsPVDG zu informieren. Der Berichtspflicht unterliegen präventive Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, nicht solche der Strafverfolgung. Gemäß § 107 Satz 2 SächsPVDG hat der Bericht statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten.
 
Für das Jahr 2022 sind dies:
  • 122 Einsätze nach § 57 Absatz 4 und 5 SächsPVDG,

  • 23 Einsätze zur anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerfassung (§ 58 SächsPVDG),

  • eine Maßnahme des Einsatzes technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenz-überschreitender Kriminalität (§ 59 SächsPVDG),

  • acht Maßnahmen der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 60 Absatz 1 SächsPVDG),

  • zwei Maßnahmen der Ausschreibung zur gezielten Kontrolle (§ 60 Absatz 3 SächsPVDG),

  • fünf Maßnahmen der längerfristigen Observation oder des verdeckten Einsatzes technischer Mittel (§ 63 Absatz 1 SächsPVDG),

  • eine Maßnahme des Einsatzes technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen (§ 65 Absatz 1 SächsPVDG),

  • drei Maßnahmen des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Person nach § 65 Absatz 3 SächsPVDG,

  • eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung nach § 66 SächsPVDG,

  • zwei Maßnahmen der Verkehrsdatenerhebung nach § 67 Absatz 1 SächsPVDG,

  • eine Maßnahme der Identifizierung/Lokalisierung von Telekommunikation nach § 68 SächsPVDG,

  • 16 Datenübermittlungen im internationalen Bereich nach § 90 SächsPVDG.

Darüber hinaus wurden im Jahr 2022 keine weiteren nach § 107 Satz 1 SächsPVDG berichtspflichtigen Maßnahmen abgeschlossen.

 


(1) Offener Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen (»Bodycam«) gemäß § 57 Absatz 4 und 5 SächsPVDG

Im Jahr 2022 kam es in 122 Fällen zum Einsatz der »Bodycam«. Temporäre oder dauerhafte Aufzeichnungen erfolgten in 115 Fällen. In sieben Fällen kam es allein zu einem temporären »Pre-Recording« nach § 57 Absatz 4 SächsPVDG, da sich eine Lage abzeichnete, die sich zu einer konkreten Gefahr entwickeln konnte und in der die Deeskalationswirkung der »Bodycam« bezweckt war. Bei dem Einsatz in diesem Modus werden die Aufzeichnungen automatisch nach 60 Sekunden wieder gelöscht. Ein Datenbestand ergibt sich nicht.

 

ln 27 Fällen ging das »Pre-Recording« in eine dauerhafte Aufzeichnung nach § 57 Absatz 5 SächsPVDG über, da die Speicherung zur Eigensicherung gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erschien. ln sieben Fällen trat keine weitere Eskalation ein, so dass die Daten der Regellöschung nach 30 Tagen unterfielen. ln 20 Fällen wurden die Daten zu Zwecken der Beweissicherung (Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder Beweiszwecke im Strafverfahren) fortgespeichert.

 

ln den verbleibenden 88 Fällen erfolgte unmittelbar eine dauerhafte Aufzeichnung durch eine »Bodycam«. Unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen kam es in 16 Fällen mangels weiterer Erforderlichkeit zur Regellöschung der Daten nach 30 Tagen, in 58 Fällen erfolgte die weitere Speicherung zu Zwecken der Strafverfolgung, in einem Fall zu Zwecken der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung. ln 21 Fällen diente sie der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

 

Die Dauer der entstandenen Aufzeichnungen (115 Fälle) betrug in 43 Fällen maximal fünf Minuten, in weiteren 43 Fällen bewegte sie sich zwischen sechs bis 15 Minuten, die übrigen Fälle verliefen unterschiedlich gemäß Einzelfallsachlage zwischen 16 und 40 Minuten.

(2) Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung gemäß § 58 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurden 23 Einsätze der anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung abgeschlossen. Diese 23 Einsätze erfolgten durch die Polizeidirektion Zwickau.

 

Konkreter Anlass der Einsätze war

  • die Sicherstellung gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 2 SächsPVDG,
  • die Verhinderung der Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Versicherungsschutz gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 3 SächsPVDG und
  • die vorbeugende Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 4 SächsPVDG.

 

Zweck aller Einsätze war die Abwehr von Gefahren.

 

Die Gesamtdauer aller Einsätze betrug etwa 88,5 Stunden. Die durchschnittliche Dauer eines Einsatzes betrug vier Stunden.

 

Im Rahmen der Einsätze wurden 277 Treffer systemseitig angezeigt. Davon wurden im Ergebnis zehn verifiziert. Festgestellt wurden

  • sechs Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
  • ein Fall gestohlenes bzw. abhandengekommenes Kennzeichen,
  • drei sonstige Feststellungen (Insassenfeststellung, Aufenthaltsermittlung).

 

Infolge der AKES-Maßnahmen wurden von zehn Personen personenbezogene Daten verarbeitet. Die Benachrichtigung erfolgt in diesen Fällen erst nach Abschluss der veranlassten Folgeverfahren (zum Beispiel Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz).

(3) Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß § 59 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurde ein Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß § 59 SächsPVDG abgeschlossen. Der Einsatz erfolgte durch die Polizeidirektion Görlitz.

 

Anlass des Einsatzes war die Begehung von schweren Straftaten im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 SächsPVDG durch den Betroffenen im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Görlitz. Zweck des Einsatzes war die Abwehr von Gefahren durch die künftige Verhütung solcher Straftaten. Die Dauer der Maßnahme betrug 115 Tage. Durch die Maßnahme wurden keine Erkenntnisse gewonnen. Der Betroffene wurde benachrichtigt.

(4) Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung gemäß § 60 Absatz 2 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurden acht Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung abgeschlossen.

 

In sieben Fällen war Anlass, dass Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Betroffenen in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden. In einem Fall war Anlass der Ausschreibung die Abwehr einer terroristischen Straftat. Alle Ausschreibungen erfolgten zum Zweck der Gefahrenabwehr.

 

Ausgeschrieben wurden 19 Personen und acht Kennzeichen von Fahrzeugen. In einem Fall betrug die Dauer der Anordnung zwei Jahre, in sieben Fällen ein Jahr. Bei sieben Maßnahmen kam es zu Kontrollen ohne dass Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Bei einer Maßnahme kam es zu keiner Kontrolle. Eine Maßnahme konnte aufgrund der Inhaftierung ausgeschriebener Personen vorzeitig beendet werden. Bei einer Maßnahme (mehrere Betroffene) wurde von der Benachrichtigung von zwei der Betroffenen nach § 74 Absatz 2 Satz 2 SächsPVDG abgesehen. Im Übrigen wurden die Betroffenen benachrichtigt. Erkenntnisdaten aus der Ausschreibung unterfallen einer Löschfrist von zwei Jahren.

(5) Ausschreibung zur gezielten Kontrolle gemäß § 60 Absatz 3 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurden zwei Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle abgeschlossen.

 

Anlass der Maßnahmen waren jeweils Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat nach § 100a Absatz 2 StPO begehen werden. Alle Ausschreibungen erfolgten zum Zweck der Gefahrenabwehr. In einem Fall wurden zwei Personen, in dem anderen eine Person ausgeschrieben. Aufgrund von Inhaftierung wurde die Ausschreibung der zwei Personen vorzeitig beendet. In dem anderen Fall erfolgte die Ausschreibung für die Dauer von einem Jahr. In dem einen Fall kam es zu keiner Kontrolle der Betroffenen. In dem anderen Fall wurde der Betroffene kontrolliert und es konnten relevante Feststellungen getroffen werden. Die Betroffenen wurden benachrichtigt. Die erhobenen personenbezogenen Daten wurden in dem Fall weiterverarbeitet.

(6) Längerfristige Observation mit verdecktem Einsatz technischer Mittel gemäß § 63 Absatz 1 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurden fünf längerfristige Observationen abgeschlossen.

 

Anlass der Maßnahmen war in einem Fall das Vorliegen von Tatsachen, die darauf hinwiesen, dass eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Person vorliegt. In zwei Fällen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Personen eine konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden. In einem Fall begründete das Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit der Begehung einer terroristischen Straftat in absehbarer Zeit. In einem Fall lagen Tatsachen vor, dass es sich bei der Person um eine Kontakt- und Begleitperson von Personen handelt, die Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen. Zweck der Maßnahmen war die Abwehr von Gefahren für die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit, die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die Verhütung einer terroristischen Straftat.

 

In zwei Fällen erfolgte die Observation durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen. In zwei Fällen erfolgte die Observation durch Einsatz von polizeilichen Bediensteten und von verdeckten technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen. In einem Fall wurden technische Mittel eingesetzt, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung des Betroffenen zu erlangen. 

 

In drei Fällen erfolgte der Einsatz der technischen Mittel bzw. die Observation für wenige Tage, in einem Fall wurden technische Mittel für drei Monate, in einem anderen für sechs Monate eingesetzt. In den jeweiligen Maßnahmezeiträumen kam es zu keinen Gefährdungen für die jeweiligen Rechtsgüter bzw. zur Durchführung von Straftaten. In drei Fällen wurden die Betroffenen benachrichtigt. In zwei Fällen ist die Benachrichtigung gemäß § 74 Absatz 2 Satz 2 SächsPVDG unterblieben. In vier Fällen wurden die personenbezogenen Daten gelöscht, in einem Fall wurden diese weiterverarbeitet.

(7) Wohnraumüberwachung gemäß § 65 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurde eine Maßnahme des Einsatzes technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen abgeschlossen.

 

Anlass waren Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass für die Wohnungsinhaber eine Gefahr für Leib und Leben durch die Begehung von schweren Straftaten nach §§ 306 bis 306c StGB besteht. Zweck der Maßnahmen war die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Bewohner durch die Begehung solcher Straftaten. Die Maßnahme erfolgte über einen Zeitraum von 62 Tagen. Die Gefahr realisierte sich nicht. Die Betroffenen wurden benachrichtigt. Die erhobenen personenbezogenen Daten wurden gelöscht.

(8) Verdeckter Einsatz technischer Mittel außerhalb oder innerhalb von Wohnungen zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes zum Schutz der beim Einsatz tätigen Person gemäß § 65 Absatz 3 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurden drei Maßnahmen des verdeckten Einsatzes technischer Mittel außerhalb oder innerhalb von Wohnungen zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes zum Schutz der beim Einsatz tätigen Person abgeschlossen.

 

Anlass waren jeweils Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass von den jeweilig Betroffenen eine Gefahr für Leib und/oder Leben der bei dem polizeilichen Einsatz tätigen Personen ausgeht. Zweck der Maßnahmen war der Schutz von Leib und/oder Leben der bei dem polizeilichen Einsatz tätigen Personen. Die Personenschutzsender wurden in einem Fall für 1,5 Stunden, in den anderen Fällen für jeweils weniger als einen Tag eingesetzt. Der Schutz der eingesetzten Person konnte gewährleistet werden.

 

In zwei Fällen verstarben die Betroffenen. In einem Fall erfolgte die Benachrichtigung des Betroffenen. In zwei Fällen erfolgte die Löschung der personenbezogenen Daten. In einem Fall erfolgte keine Aufzeichnung von Daten.

(9) Überwachung der Telekommunikation gemäß § 66 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurde eine Maßnahme der Überwachung von Telekommunikation abgeschlossen.

 

Anlass der Maßnahme war das Vorliegen von Tatsachen, die eine Gefahr für Leib und/oder Leben für andere Personen begründeten. Zweck der Maßnahme war, durch die Erlangung von Kenntnis über die Kommunikationsinhalte Aufschluss über die Planungen der betroffenen Person zu gewinnen und damit ggf. über Folgemaßnahmen die Gefahr abwehren zu können. Die Maßnahme erfolgte für die Dauer von 2,5 Monaten. Durch die Maßnahme wurden keine personenbezogenen Daten erlangt, da die Anschlüsse/Telefone nicht genutzt wurden. Der Betroffene wurde benachrichtigt.

(10) Verkehrsdatenerhebung gemäß § 67 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurden in zwei Fällen Maßnahmen nach § 67 SächsPVDG durchgeführt. In einem Fall wurden Verkehrsdaten gemäß § 67 Absatz 1 SächsPVDG zur Durchführung einer nachfolgenden Standortbestimmung nach § 68 Absatz 1 Nr. 2 SächsPVDG erhoben. In dem anderen Fall wurden die Verkehrsdaten für einen zurückliegenden Zeitraum erhoben, um hieran anknüpfend durch polizeiliche Ermittlungen Hinweise auf den Aufenthaltsort der Betroffenen zu gewinnen.

 

Anlass der Maßnahme war in einem Fall das Vorliegen von Tatsachen, die eine Gefahr für Leib oder Leben von zwei Kindern begründeten. In dem anderen Fall lagen Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, dass die Betroffene Suizid begehen könnte. Zweck der Maßnahmen war die Abwehr von Gefahren für die Rechtsgüter Leib und Leben. Durch die Maßnahme konnten in dem einen Fall die Standortdaten als Grundlage für eine Maßnahme nach § 68 SächsPVDG erhoben werden. In dem anderen Fall konnten relevante Verkehrsdaten ermittelt werden. Die Betroffenen wurden benachrichtigt. Die erhobenen personenbezogenen Daten wurden gelöscht.

(11) Lokalisierung von Telekommunikationsendgeräten gemäß § 68 SächsPVDG

Im Jahr 2022 erfolgte eine Maßnahme zur Standortbestimmung eines zur Telekommunikation genutzten Endgerätes.

 

Anlass der Standortbestimmung war in einem Fall das Vorliegen von Tatsachen, die eine Gefahr für Leib und/oder Leben von zwei Kindern begründeten. Zweck der Maßnahme war die Abwehr von Gefahren für Leib und/oder Leben der Kinder durch einen Elternteil. Der Standort konnte ermittelt und die Gefahr abgewendet werden. Die betroffene Person wurde benachrichtigt. Die erhobenen personenbezogenen Daten wurden gelöscht.

(12) Datenübermittlungen im internationalen Bereich gemäß § 90 SächsPVDG

Im Jahr 2022 wurden in 16 Fällen personenbezogene Daten nach § 90 SächsPVDG übermittelt. Die Übermittlungen erfolgten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes von vermissten Personen oder zur Identitätsfeststellung von hilflosen bzw. verstorbenen Personen. In 15 Fällen konnte der Aufenthalt geklärt werden, in einem Fall konnte die Identität (Toter) nicht geklärt werden.