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Hinweise zum rechtskonformen Drohnenbetrieb

Drohnen haben sich rasch vom reinen Nischenspielzeug zum vielseitigen Werkzeug entwickelt. Ob in der professionellen Fotografie, bei Vermessungseinsätzen oder in der Freizeit: Sie liefern Blickwinkel, die vom Boden aus verborgen bleiben. Doch mit den technischen Möglichkeiten und steigender Verbreitung wachsen auch die gesetzlichen Vorgaben, die einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang erfordern. Die Polizeidirektion Leipzig möchte auf dieser Seite einen Überblick über aktuelle rechtliche Vorschriften geben, damit aus dem Drohnenflug kein Verhängnis wird. Frei nach dem Motto:

Kenn' die Zone, halt dich dran,
damit die Drohne fliegen kann.

Allgemeine Hinweise

Drohne über Wasser
Foto: Unsplash/Karl Greif 

Der Gesetzgeber unterscheidet rechtlich zwischen dem Besitzer (Betreiber) und dem tatsächlichen Steuerer (Fernpilot) der Drohne. Wie in der bemannten gibt es auch in der unbemannten Luftfahrt Regeln, die der Drohnenpilot beachten muss. Folgende Regeln sind zu beachten: 

  • Für alle Drohnen mit einem Gewicht über/gleich 250 Gramm muss der Betreiber sich beim Luftfahrtbundesamt als solcher registrieren (Betreiberregistrierung).
  • Für Drohnen unter 250 Gramm besteht die Registrierungspflicht nur dann, wenn Kameratechnik und/oder Sensorik zur Erhebung personenbezogener Daten verbaut sind (gilt für die meisten Consumer-Drohnen).
  • Unabhängig vom Gewicht der Drohne muss eine bestehende Haftpflichtversicherung für Drohnen bei dem Drohnenpiloten vorhanden sein.
  • Der Drohnenpilot muss flugtauglich sein. Er darf nicht unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen stehen, nicht an Schlafmangel leiden oder sonst nicht in der Lage sein, die Drohne sicher zu steuern.
  • Die Bestimmungen der jeweiligen Betriebskategorie des Drohnenfluges (Offen, Speziell oder Zulassungspflichtig) müssen dem Drohnenpilot bekannt sein und eingehalten werden.
  • Vor dem Flug gilt es sich vorzubereiten, z. B. Kenntnis des Flug- und Bodenbereichs (Betriebsvolumen), Kenntnis des Benutzerhandbuchs der Drohne, Wetter, Vorbereiten risikomindernder Maßnahmen (bspw. Flugbereich absperren).

Nähere Informationen gibt es auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes.

Die Deutsche Flugsicherung hat eine umfangreiche Checkliste für Drohnen auf einer Sonderseite aufbereitet. 

Geplante Flüge, die über die dargestellten Flughöhenbegrenzungen hinausgehen, sind vorab bei der Deutschen Flugsicherung anzumelden. Das ist online über https://ais.dfs.de/pilotservice/bnl/leisure/airdrone/airdrone_edit.jsp möglich. Die Bearbeitungsfrist kann hierbei bis zu 14 Kalendertage in Anspruch nehmen.

Besonderheit: Flughafen Leipzig/Halle

Drohne Flughafen

Um die Sicherheit der Luftfahrt besonders zu schützen, hat der Gesetzgeber für deutsche Verkehrsflughäfen zwei geografische Gebiete definiert. Zum einen die Flughäfen selber und zum anderen die darum befindlichen Kontrollzonen. In diesen beiden Gebieten bestehen besondere Regeln für den Drohnenflug, für die wir im folgenden einen Überblick geben.

Die knapp über 450 Quadratkilometer große Kontrollzone des Flughafens Leipzig/Halle wurde durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) in vier einzelne Zonen unterteilt. Maßgeblich ist unter anderem der Referenzpunkt des Flughafens (ARP) nordwestlich des Towers mit einer Höhe von 135 Meter/443 Fuß über Meeresspiegel (Koordinaten 51° 25‘ 26,4“ Nord 12° 14‘ 11,0“ Ost).

Kontrollzonen der Deutschen Flugsicherung

DFS-Karte-Drohnenflugverbotszone

Für eine detaillierte Ansicht bis auf Straßenebene nutzen Sie bitte die Karte der Digitalen Plattform für Unbemannte Luftfahrt.

Zone 1

  • Zone 1 umfasst das Gebiet mit einem Abstand von einem Kilometer um die Außenbegrenzung des Flughafens sowie den Bereich der um fünf Kilometer verlängerten Start- und Landebahnen, mit beiderseitigem seitlichem Abstand von einem Kilometer gemessen von der Bahnmittellinie. Hier sind Drohnenaufstiege ausschließlich mit Freigabe des Towers erlaubt.

Zone 2

  • Zone 2 umfasst das Gebiet mit einem Abstand von vier Kilometern um den Referenzpunkt des Flughafens (ARP = 135 Meter über n.N.).
  • Alle Drohnenaufstiege in Zone 2 sind bis maximal 25 Meter über dem Referenzpunkt (ARP= 135 Meter über n.N.) erlaubt.
  • Damit dürfen am Flughafen Leipzig/Halle Drohnen in der Zone 2 maximal auf eine Höhe von 160 Meter über dem Meeresspiegel steigen.
  • Sollte ein Drohnenaufstieg unterhalb der Höhe des Referenzpunktes stattfinden, bspw. Senke, bleibt die Flughöhe trotzdem maximal 25 Meter über Grund. 

Zone 3

  • Zone 3 umfasst das Gebiet mit einem Abstand von sechs Kilometern um den Referenzpunkt des Flughafens.
  • Alle Drohnenaufstiege in Zone 3 sind bis maximal 45 Meter über dem Referenzpunkt (ARP= 135 Meter über n.N.) erlaubt.
  • Damit dürfen am Flughafen Leipzig/Halle Drohnen in der Zone 3 maximal auf eine Höhe von 180 Meter über dem Meeresspiegel steigen.
  • Sollte ein Drohnenaufstieg unter der Höhe des Referenzpunktes stattfinden, bspw. Senke, ist eine Flughöhe von maximal 45 Meter über Grund zulässig.

Zone 4

  • Zone 4 umfasst das restliche Gebiet der Kontrollzone außerhalb Zone 1 bis Zone 3.
  • Drohnenaufstiege in Zone 4 sind bis 100 Meter über dem Referenzpunkt (ARP= 135 Meter über n.N.) zulässig.
  • Besonderheit der Zone 4: Sollte der Drohnenbetrieb über der Höhe des Referenzpunktes stattfinden, ist eine Flughöhe von maximal 50 Metern erlaubt.
  • Sollte ein Drohnenaufstieg unter der Höhe des Referenzpunktes stattfinden, bspw. Senke, ist eine Flughöhe von maximal 100 Meter über Grund zulässig.

Besonderheit: in Zone 2 bis Zone 4 darf hindernisnah geflogen werden, bspw. zur Gebäudevermessung. Hierbei darf die maximale Entfernung zum Objekt von 15 Metern in der Höhe und seitlich 30 Metern nicht überschritten werden. Das kann dazu führen, dass die maximale Flughöhe in Zone 2 bis 4 überschritten wird.

Weitere Informationen mit Abbildungen hat die Deutsche Flugsicherung am 14. Juli 2026 veröffentlicht. Diese ist hier zu finden.

Visualisierung Regeln in den jeweiligen Zonen

Regeln für Flugzonen am Flughafen Leipzig-Halle
Grafik: Polizeidirektion Leipzig und Sächsisches Staatsministerium des Innern 

Zur besseren Lesbarkeit ist diese Darstellung nicht maßstabsgerecht. 

Straf- und Bußgeldvorschriften

Paragraphensymbol auf Schreibtisch

Bei einem unerlaubten Drohnenaufstieg in der Nähe des Flughafens wird zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat unterschieden. 

Zum einen kann man mit ein unerlaubten Drohnenflug eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 LuftVO i. V. m. § 21h Abs. 3 LuftVO begehen. Dies ist der Fall, wenn der Aufstieg der Drohne ohne individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe des Towers erfolgt. Das Bußgeld kann bei einem Verstoß bis zu 50.000 Euro betragen.

Zum anderen kann der Drohnenflug eine Straftat sein, die in schweren Fällen sogar mit Freiheitsentzug geahndet werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Behinderung des Luftverkehrs durch Drohnen vorliegt, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315a.html  

Daten und Zahlen 2026

Bis zum Stichtag 30. September 2026 registrierte die Polizeidirektion Leipzig 65 Drohnenflüge in Flughafennähe, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat besteht bzw. bestand. Zehnmal führte dies zu der Sperrung einer oder beider Start-und Landebahnen.

Darunter fällt auch der Fund einer Drohne mit Sprengstoff am Flughafen Leipzig/Halle am 4. August 2026.

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