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Silvester- und Neujahrsregelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Symbolbild/Quelle: Pixabay

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt die Silvester- und Neujahresregelungen der Corona-Notfall-Verordnung: Das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen innerhalb des Wohnbereichs, wie dem eigenen Balkon oder Garten, ist nicht untersagt.
Beitrag aus dem Archiv (2021)

 


Silvester
(Symbolbild)
(© Pexels)

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt die Silvester- und Neujahresregelungen der Corona-Notfall-Verordnung: Das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen innerhalb des Wohnbereichs, wie dem eigenen Balkon oder Garten, ist nicht untersagt.

 

Auch für diesen Jahreswechsel gelten aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie besondere Regelungen. Die in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) enthaltenen Silvester- und Neujahresregelungen, beschränken die Feiern auf den privaten Rahmen. Feiern unter freiem Himmel sind zu Silvester und Neujahr an öffentlichen Orten nicht erlaubt. Mit der Regelung sollen Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht verhindert werden, da Krankenhäuser und Notfallambulanzen durch die anhaltende Corona-Pandemie stark belastet sind. Außerdem ist es an beiden Tagen untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 außerhalb der eigenen vier Wände mit sich zu führen oder abzubrennen. Diese Verbote und Beschränkungen werden von der sächsischen Polizei konsequent durchgesetzt.

Im Gegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021, sei es dieses Jahr innerhalb der Unterkunft, also im eigenen Garten oder auf dem Balkon nicht untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse abzubrennen. In vielen Fällen sei das Abbrennen auf einem Balkon aber unzulässig, weil die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können.

Zudem sind Personen, die weder geimpft noch genesen sind weiter eingeschränkt, beispielsweise im Hinblick auf private Zusammenkünfte (§ 6 Abs. 1 SächsCoronaNotVO), aber auch darüber hinaus. Ihnen ist der Zutritt zu Handelseinrichtungen (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO), zu Friseur- und Bartpflegedienstleistungen (§ 9 Abs. 2 SächsCoronaNotVO) sowie zur Gastronomie (§ 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) untersagt. Ab einem Inzidenzwert von 1.000 gilt für sie eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

 

Die komplette Medieninformation des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes können Sie hier nachlesen.

 

Die aktuelle Sächsische Corona-Notfall-Verordnung finden Sie hier.


Was generell zu beachten ist

  • Verwenden Sie auch in der Kategorie F1 nur zweifelsfrei geprüfte und entsprechend gekennzeichnete Feuerwerkskörper (CE-Kennzeichnung).
  • Feuerwerk gehört nicht in Kinderhände!
  • Das Mindestalter für Gegenstände der „ungefährlichsten“ Kategorie F1 beträgt 12 Jahre.
  • Zünden Sie Pyrotechnik, die für die Verwendung im Freien bestimmt ist, nicht in geschlossenen Räumen oder in der Nähe von offenen Fenstern.
  • Werfen Sie Feuerwerkskörper nie auf Personen, Tiere, Gebäude, Fahrzeuge oder brennbare Gegenstände.
  • Grundsätzlich gilt: Finger weg von Böllern aus dem Ausland – sofern Herkunft und CE-Kennzeichnung nicht eindeutig sind – oder selbstgebastelten Knallern. Sie sind nicht nur illegal, im schlimmsten Fall endet das Zünden tödlich.

 

Mehr zu illegalem Feuerwerk finden Sie in diesem Artikel des Landeskriminalamtes Sachsen.

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter diesem Link.


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