Wegen Corona-Mutationen: Kontrollen an der Grenze zu Tschechien
An der Grenze zur Tschechischen Republik wird streng kontrolliert.
(© Polizei Sachsen)
Update 16. Februar: Die Staatsregierung hat weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Berufspendler aus Tschechien festgelegt.
Seit Sonntag, dem 14. Februar gelten schärfere Einreiseregeln aus dem Nachbarland nach Sachsen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Berufspendler aus systemrelevanten Branchen.
Das Bundesinnenministerium hat vergangene Woche vorübergehende Grenzkontrollen zu Tschechien und Österreich beschlossen, die seit Sonntag, dem 14. Februar durchgeführt werden. Grund ist die Einstufung von Tschechien und dem Bundesland Tirol in Österreich als Virusvarianten-Gebiete. Die sächsische Landespolizei unterstützt dabei die Bundespolizei bei den Kontrollen im grenznahen Raum. Die verschärften Einreiseregeln nach Sachsen betreffen den kommerziellen und individuellen Reiseverkehr. Zudem gelten an den Grenzen auch Beförderungsverbote.
Einreisen aus Tschechien sind seit Sonntag nur noch in folgenden Ausnahmefällen möglich:
- Deutsche Staatsangehörige sowie Mitglieder der Kernfamilie von deutschen Staatsangehörigen aus Drittstaaten, falls diese mit dem deutschen Staatsangehörigen gemeinsam einreisen
- Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
- Personal im Transportwesen,
- Personal im Gesundheitswesen,
- Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben in systemrelevanten Branchen unverzichtbar sind
- Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen (zum Beispiel Todesfall eines nahen Angehörigen, Geburt des eigenen Kindes, dringende medizinische Behandlung).
Einreise nur mit negativem Corona-Test und Quarantäne
Ausnahmen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne gelten seit 17. Februar für Beschäftigte aus diesen Branchen:
Gesundheitswesen, Medizin und Pflege, Apotheken und Labore, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft, Transport und Verkehr, Pharmaindustrie, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Informationstechnik und Telekommunikation, Nutztierhaltung. Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne gelten auch für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren.
Die Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde (Landkreise) nachgewiesen wird.
Berufspendler müssen täglich einen negativen Corona-Test bei der Einreise vorlegen. Außerdem sind die weiteren geltenden Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung – wie das Ausfüllen einer Digitalen Einreiseanmeldung – zu beachten.
Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen, zum Beispiel Verwandte ersten Grades bei einem Todesfall. Voraussetzung ist eine tägliche Testung. Auch für Transportpersonal und Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen, gilt die Quarantäne-Pflicht nicht.
Weitere Informationen zur Quarantäne-Verordnung:
Verschärfte Kontrollen bereits seit mehreren Wochen