Polizeiliche Öffentlichkeitsfahndung
(© Polizei Sachsen)
Als Polizeidirektion Leipzig wollen wir Ihnen zum besseren Verständnis die rechtlichen Grundlagen einer Öffentlichkeitsfahndung näher bringen und Ihnen darlegen, warum dieses Ermittlungselement mitunter nicht oder nicht sofort eingesetzt werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich allein auf Fahndungen, die in Strafverfahren involvierte Personen betreffen, also gesuchte Zeugen, Geschädigte und Tatverdächtige bzw. Beschuldigte.
Ermittlungsbehörden nutzen öffentliche Fahndungsaufrufe bereits seit mehreren Jahrhunderten. Noch bis weit ins 19. Jahrhundert fertigten beispielsweise Maler in Auftragsarbeit Steckbriefbilder an, die teilweise künstlerische Qualität aufwiesen und mit welchen dann im Rahmen eines Aushangs oder Zeitungsabdrucks nach Personen gesucht wurde. Mit der Erfindung der Fotografie konnten dann zwar absolut originalgetreue Abbilder genutzt werden, doch bis heute kommt der erzählerischen Darstellung durch Zeugen hohe Bedeutung zu. Die daraus resultierenden Bilder, heute allgemein Phantombilder genannt, trugen hierzulande noch bis vor wenigen Jahrzehnten den Namen „subjektives Portrait“, was begrifflich dem Ursprung – der Erinnerung – Rechnung trug. Jenen Bildnissen wird im Rahmen von Öffentlichkeitsfahndungen der gleiche Stellenwert zugerechnet, wie es für eine Fotografie der Fall ist.
Schützt der Rechtstaat die Täter? |
Unser Rechtsstaat verhindert Willkür nicht zuletzt dadurch, eben gerade auch Tatverdächtigen und Beschuldigten Rechte zuzuerkennen, weshalb auch tatsächlich deren Persönlichkeitsrechte zu schützen sind. Ermittlungsbehörden müssen mithin bei jedem Einzelfall zwei konträre Aspekte abwägen: Auf der einen Seite steht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bezüglich unterschiedlich gewichtiger Taten und auf der anderen Seite die dennoch schutzwürdigen Interessen des Gesuchten, der als Tatverdächtiger zudem die Unschuldsvermutung für sich geltend machen darf. Folglich sind eine Bloßstellung oder gar eine Rufschädigung des Gesuchten zu vermeiden. Zugleich dürfen auch die Geschädigten nicht außer Acht geraten. Für sie ist die Aufklärung der Tat von besonderer Bedeutung, doch zugleich empfinden sie eine medienwirksame Schilderung der Tat nicht selten als außergewöhnliche, nochmalige Belastung.
Im Ergebnis kann eine Öffentlichkeitsfahndung daher grundsätzlich immer nur die letzte Möglichkeit der Ermittlungsbehörden sein, eine gesuchte Person namentlich bekannt zu machen oder Hinweise auf ihren Aufenthaltsort zu erlangen. Damit setzt sie auch voraus, dass zuvor alle anderen diesbezüglichen Maßnahmen erfolglos blieben. Und natürlich kann die Polizei alle ihr sonst zur Verfügung stehenden Mittel nicht binnen Tages-, Wochen- oder Monatsfrist ausgeschöpft haben, woraus schon zwangsläufig ein zeitlicher Verzug resultieren muss.
Haben Ermittlungsbehörden denn kein Interesse an rascher Aufklärung? |
Ermittlungsbehörden haben an schnellstmöglicher Aufklärung Interesse und vernehmen deshalb Zeugen, suchen und sichern Spuren, gleichen polizeiliche Datenbanken ab, stellen Hypothesen auf, prüfen und verwerfen diese, gehen sich daraus ergebenden Ansätzen sowie Hinweisen nach und dokumentieren die gesamte Sachlage. Sofern es nicht gelingt, den Gesuchten bereits hierdurch bekannt zu machen, lässt sich durch die klassische und zeitfordernde Polizeiarbeit aber zumindest der bestehende Tatverdacht erhärten. Aber da jener auf gleichem Weg regelmäßig auch entkräftet wird, wäre es folglich unvertretbar, Bilder der (zunächst) Gesuchten sogleich einer Veröffentlichung zuzuführen und sie de facto an den „Pranger einer wertenden Berichterstattung und Meinungsbildung“ zu stellen. Hinsichtlich seiner Wahrnehmbarkeit und Folgen ist dieser Pranger, nicht zuletzt wegen der Kommunikationspraxis innerhalb sozialer Netzwerke, wohl als schwerwiegender zu betrachten, als es die mittelalterlichen Gerätschaften mit sich brachten.
Zudem heißt es bekanntlich: „Das Internet vergisst nicht.“ Noch gravierender ist vielleicht, dass das Internet die Wahrheit nicht immer kennen will und diese ganz bewusst verleugnet werden kann. Nicht selten verbreiten sich Meldungen, Fotos oder Videos auf virale Weise, wobei sich dem Betrachter die dahinterstehende Geschichte verbirgt oder Text- und Bilddokumente gar manipuliert wurden. Am Ende bleiben verzerrte Bruchstücke des Ganzen zurück, welche auf Servern in der ganzen Welt gespeichert sind, Gerüchte sowie Unwahrheiten wiederspiegeln und zu Interpretationen sowie Spekulationen führen.
Auch dies sind Gründe, warum Ermittlungsbehörden jederzeit Herr über die Öffentlichkeitsfahndung und deren Umfang bleiben müssen. Denn sofern sich deren Erfolg einstellt, müssen sie, insbesondere zugehörige Bildnisse, löschbar sein. Zu diesem Zweck fahndet die (sächsische) Polizei, wenn das Internet in Anspruch genommen wird, ausschließlich über einen eigenen, dem Landeskriminalamt Sachsen zugeordneten Server und trägt dem „Recht auf Vergessen“ Rechnung.
Welche rechtlichen Bindungen existieren ganz konkret? |
Der Gesetzgeber hat die Öffentlichkeitsfahndung unter den §§ 131 bis 131c der Strafprozessordnung (StPO) klar geregelt und festgehalten, dass hierüber maßgeblich Richter und Staatsanwaltschaft zu befinden haben, womit wiederum der Ausbildung willkürlichen Handelns seitens der Exekutive vorgebeugt werden soll. Ferner entbindet ein richterlicher Beschluss nicht von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, die für jedwedes hoheitliches Handeln des Staates gelten. Folglich existiert – in Abhängigkeit von der Schwere der Tat – regelmäßig keine Rechtfertigung, eine Öffentlichkeitsfahndung sogleich innerhalb aller Medien zu starten, wenn es erfahrungsgemäß und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genügt, allein im regionalen Raum zu suchen. Hierin begründet sich letztlich das außerhalb der StPO festgehaltene Stufenmodell, wonach die Polizei die Medien und die Öffentlichkeit in einer gewissen Reihenfolge (regionale Printmedien > überregionale Printmedien/Hörfunk > Fernsehen > Internet) in Anspruch nimmt.
Nur in Ausnahmefällen, wenn eine Straftat beispielsweise besonders schwerwiegend war oder von der gesuchten Person besondere Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, wird die Öffentlichkeitsfahndung auch parallel und umfänglich zu den internen, nicht von der breiten Masse wahrzunehmenden Maßnahmen vorgenommen.
Um aber immer zugleich den Bestimmungen des Sächsisches Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) gerecht zu werden, erhalten alle Medienvertreter die amtliche Verlautbarung zum gleichen Zeitpunkt wie ihre Mitbewerber – vgl. § 4 Abs. 4 SächsPresseG. Die amtliche Verlautbarung ist dabei letztlich eine Pressemitteilung, welche aus oben genannten Gründen regelmäßig mit dem Hinweis einhergeht, dass es zunächst nur erwünscht und zulässig ist, innerhalb der regionalen Printmedien zu veröffentlichen. Gleichwohl ist ein einheitlicher Informationsstand aller Medienvertreter gesichert, der es ihnen auch erlaubt, zumindest über den Anlass zu berichten.
Ist das Vorgehen nicht reichlich übertrieben? |
Wo hierbei die Gefahren liegen, zeigt beispielhaft ein Fall aus Hamburg. Hier fahndete die Polizei im Jahr 2005 öffentlich nach drei tschetschenischen Männern, weil sie verdächtigt wurden, ein Bombenattentat zu planen. Bilder der Männer gerieten dabei auch an überregionale Medien und in das Internet. Wie sich herausstellte, waren die Gesuchten unschuldig und keine Terroristen. Dennoch haben die Männer in Russland aufgrund der medialen Berichterstattung diesen Status erhalten und sind entsprechenden Belastungen unterworfen.
Die drei Tschetschenen stehen damit stellvertretend für all die tragischen Fälle, in denen unschuldige Menschen fälschlich – fahrlässig oder mutwillig – einer Tat bezichtigt werden. Wie oft werden z. B. Vorwürfe erhoben, die jemand eines Sexualdelikts bezichtigen? Sie meinen, dies kann Sie nicht treffen? Nun, dann hoffen wir für Sie, niemals bezichtigt zu werden oder einem Phantombild ähnlich zu sehen. Sollte dies leider doch einmal vorkommen, hoffen wir für Sie, die Stimmung in den sozialen Netzwerken erreicht nicht die Bereitschaft zur Lynchjustiz.
Könnte es nicht trotzdem schneller gehen? |
Ermittlungen benötigen, wie jeder Arbeitsprozess, schlicht Zeit und Personal. Sie geschehen nicht von jetzt auf nachher, sind ausnahmslos zu protokollieren und unterscheiden sich maßgeblich von diversen Krimiserien.
Wir können verpixelten Bildern leider nicht per Mausklick zu gestochen scharfen Ausdrucken verhelfen oder aus einer Spiegelung in der perfekt gewachsten Motorhaube das 3D-Abbild einer Person generieren. Ferner kann ein Polizist leider nicht zugleich Ermittler, Vernehmungstaktiker, Gerichtsmediziner, Biologe, Chemiker, Laborassistent, Schriftsachverständiger, IT-Spezialist, Rennfahrer, Zweikampfprofi, Scharfschütze oder Experte für Hundehaare sein und er arbeitet auch nicht nur an einem Fall.
Wenn das Foto eines Verdächtigen also erst nach einem halben Jahr veröffentlich wird, so liegt dies nicht an monatelanger Untätigkeit. Es bestanden bis dato lediglich weder Notwendigkeit noch Zulässigkeit oder Gelegenheit, die Öffentlichkeitsfahndung zu beginnen. Allerdings gibt die Polizei täglich ihr Bestes, dem uns entgegengebrachten Vertrauen und dem daraus resultierendem Anspruch zu entsprechen.
Alles schön und gut, aber das ist doch nicht mehr zeitgemäß, oder? |
Medien sind heute einem kaum zu überbietenden Aktualitäts- und Konkurrenzdruck unterworfen, welcher sich auf die Erwartungshaltung ihrer Konsumenten niederschlägt und woraus offenkundig Kritik am Vorgehen der Ermittlungsbehörden erwachsen muss. Hier prallen die vermeintlichen Zwänge/Vorzüge der modernen Medienlandschaft unvereinbar auf rechtsstaatliche Prinzipien – zumindest in zeitlicher Hinsicht. Dieser Konflikt wird wohl auch künftig regelmäßig aufbrechen und nicht gänzlich zu lösen sein. Doch eben deshalb ist es wichtig, sich einmal die Hintergründe, also die zweite Seite der Medaille, vor Augen zu führen.
Dort mögen zwar zeitliche Nachteile offenkundig sein, aber überwiegen diese tatsächlich den eigentlichen Nutzen? Darf sich das Recht am Zeitgeist orientieren? Ist Kriminalität nicht auch seit Menschengedenken untrennbarer Bestandteil unserer aller Existenz und lässt damit Rückschlüsse auf meine eigene Person zu? Können Tatverdächtige zu rechtslosen Aussätzige erklärt werden?
Auch der „vierten Macht im Staat“ obliegen Pflichten – mindestens im Sinne einer besonderen Verantwortung für den Rechtsstaat, womit willkürliche Veröffentlichungen generell unvereinbar sind. Und da heute quasi jeder Mensch via Internet und sozialer Netzwerke eigene Nachrichten verbreiten kann, richtet sich dieser kleine Appell auch an die Allgemeinheit.
Mit der Hoffnung, diese kurze Ausführung, die nicht den Anspruch eines juristischen Staatsexamens erhebt, weckt Ihr (besseres) Verständnis, möchten wir die Bitte verbinden, die Arbeit der Polizei nicht pauschal zu verurteilen, wenn Sie in Zukunft von Fahndungen erfahren, deren Anlässe bereits einige Zeit zurückliegen.
Ihr Team der Leipziger Pressestelle
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