Stalking
(© LKA Sachsen)
Mögliche Stalking-Handlungen (Beispiele)
- häufige Telefonanrufe oder SMS
- häufiger Schriftkontakt per Brief oder E-Mail
- penetranter Aufenthalt in der Nähe des Opfers
- das Auflauern vor der Wohnung, dem Arbeitsplatz, dem Wohnungsumfeld
- das Beschädigen des Fahrzeuges, z. B. Reifen zerstechen
- Verfolgen durch Hinterherlaufen oder -fahren
- das Hinterlassen von Nachrichten an der Haustür oder am Auto
- die Bestellung von Dienstleistungen auf den Namen des Opfers
- das unerwünschte Zusenden von Geschenken
- ständige und wiederholte Bedrohungen
Was Opfer tun können!
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Handeln Sie möglichst schnell, so dass sich beim Stalker keine Gewohnheit aufbaut. Von alleine hört er meist nicht auf!
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Bleiben Sie nicht allein mit Ihrer Erfahrung, informieren Sie Vertrauenspersonen, Kollegen und Ihren Vorgesetzten.
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Teilen Sie dem Stalker einmalig ausdrücklich mit, dass Sie keinen Kontakt wünschen. Gehen Sie danach nicht mehr auf E-Mails und Kontaktversuche ein.
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Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei (notfalls gegen Unbekannt), da § 238 Strafgesetzbuch Nachstellen unter Strafe stellt. Lassen Sie sich die Vorgangsnummer geben und einen Ansprechpartner nennen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der im Stalking-Bereich erfahren ist.
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Beantragen Sie zum einen eine Fangschaltung, wenn der Täter Sie durch Telefonanrufe terrorisiert und zum anderen eine Geheimnummer.
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Notieren Sie sich jeden einzelnen Schritt des Stalkers, heben Sie z. B. Briefe und E-Mails als Beweise auf.
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Suchen Sie eine Beratungsstelle auf. Ansprechpartner finden Sie in den Interventions- und Koordinierungsstellen gegen „Häusliche Gewalt” und bei allen anderen Opferhilfeeinrichtungen.
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Sie können bei Gericht eine Verfügung auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erwirken, die dem Stalker z. B. verbietet, sich der Wohnung in einem definierten Umkreis zu nähern, Zusammentreffen zu arrangieren oder Kontakt aufzunehmen (Kontakt- und Näherungsverbot).