Rechtsgrundlagen
Sächs. Polizeifachhochschulgesetz (SächsPolFHG) vom 24.05.94
§ 2 Aufgaben
- Abs. 1
Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Abs. 3
Anwendungsorientierte Forschung - Abs. 4
Fortbildung des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes - Abs. 5
Fachtheoretische Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst, soweit sie in den Ländern stattfindet - Abs. 6
Zusammenarbeit mit vergleichbaren Hochschuleinrichtungen - Abs. 7
Förderung der internationalen, insbesondere europäischen Zusammenarbeit mit entsprechenden polizeilichen Ausbildungseinrichtungen