Gefälschte Impfnachweise sind eine Straftat

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Das Anfertigen, der Handel sowie auch der Gebrauch von ge- und verfälschten Impfnachweisen stellen eine Straftat dar.
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vom 24. November 2021 wurden Änderungen der §§ 277 ff. StGB über die Fälschung von Gesundheitszeugnissen vorgenommen. Mit der Gesetzesänderung kann das Fälschen von Impfpässen mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Strafbar macht sich auch, wer gefälschte Impfausweise verwendet. Darauf steht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Impfpassfälschungen werden dabei häufig von Apotheken festgestellt, bei denen versucht wird, ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Durch das Landeskriminalamt Sachsen wurden die Apotheken dahingehend sensibilisiert, wie sie die Impfnachweise auf ihre Echtheit überprüfen können und wie im Falle einer mutmaßlichen Fälschung umzugehen ist.
So wird den Apothekerinnen und Apothekern u. a. geraten,
- bei Zweifeln an der Echtheit des Impfnachweises kein Zertifikat auszustellen.
- bei Verdacht eines ge- oder verfälschten Impfnachweises unverzüglich die Polizei zu informieren.
- den mutmaßlich ge- oder verfälschten Impfnachweis bis zur Sicherstellung durch die Polizei einzubehalten.

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