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Einstellungsvoraussetzungen


Sie eignen sich für den Polizeiberuf, wenn Sie folgende Einstellungsvoraussetzungen erfüllen:

  • Deutsche-, EU- oder Staatsangehörigkeit der Staaten Norwegen, Liechtenstein, Schweiz,
  • Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes,
  • Deutschkenntnisse in Wort und Schrift auf dem Niveau der zehnten Klasse einer Oberschule des Freistaates Sachsen,
  • Mindestalter am Tag der Einstellung 16 Jahre – Maximalalter 34,
  • Mindestgröße 160 cm,
  • charakterlich, gesundheitlich und körperlich geeignet,
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  • keine Vorstrafen,
  • keine Tätowierungen, Brandings, Mehndis sowie Piercings und Ähnliches, die im Dienst sichtbar wären (Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfen nicht verletzt sein),
  • Schwimmnachweis (»Deutscher Schwimmpass«, »Deutscher Jugendschwimmpass« in Bronze oder Rettungsschwimmerpass oder Normabnahme des Deutschen Sportabzeichens in einer der dort verankerten Schwimmnormen),
  • uneingeschränkte Umzugs- und Versetzungsbereitschaft innerhalb des Freistaates Sachsen,
  • Bestehen des Auswahlverfahrens.


Zusätzlich gilt:

... für die Ausbildung in der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene in der Fachrichtung Polizei – LG 1.2 Pol, dass Sie am Tag der Einstellung

  • einen Realschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit anschließender abgeschlossener Berufsausbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand* vorweisen können.

... für das Studium in der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene in der Fachrichtung Polizei – LG 2.1 Pol, dass Sie am Tag der Einstellung

  • die allgemeine oder fachgebundene Hochschul- bzw. Fachhochschulreife oder den Abschluss einer beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister, Fachwirt) oder einen gleichwertig anerkannten Abschluss* erlangt haben und
  • die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) vorliegt. Ein Automatik-Führerschein (Schlüsselzahl 78 in der Fahrerlaubnis) reicht nicht aus.

       * Informationen finden Sie in unseren FAQ.

 

Ausnahmen

Die Vorschrift zur Höchstaltersgrenze gilt nicht:

  • für Soldaten (m/w/d) auf Zeit, deren Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist und die sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung einer Bildungsmaßnahme beworben haben (Soldaten (m/w/d) noch keine 40 Jahre – plus Grundwehrdienst).